Nach den Feststellungen wusste der Erstbeklagte, dass sich in der Böschung viele Steine befinden und das Getreide dort sehr knapp am Rand zur Böschung angebaut ist, während der Fahrer des Mähdreschers wusste, dass er mit dem klappbaren Schneidwerk noch zusätzlichen Platzbedarf benötigt, weil sich der Antrieb seitlich befindet; allgemein bekannt ist, dass sich in einer Böschung regelmäßig auch Steine befinden; dass das Getreide sehr knapp zum Rand der Böschung angebaut war, musste auch der Fahrer des Mähdreschers erkennen; entgegen der Ansicht der Klägerin steht nicht fest, dass den Beklagten der zusätzliche Platzbedarf des Mähdreschers wegen des klappbaren Schneidwerks und der Lagerung des Antriebs bekannt war; wenn sie meint, der anwesende Erstbeklagte hätte mit dem Fahrer die erste Runde mit dem Mähdrescher mitfahren müssen, um ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihn der Fahrer darum gerade nicht ersuchte; befand sich die Gefahrenquelle außerhalb des zu mähenden Feldes und war den Beklagten nicht bekannt, dass der Mähdrescher zusätzlichen Platzbedarf hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die ihnen bekannte (und naheliegende) Tatsache hinzuweisen, dass sich in der Böschung Steine befinden, weshalb der Eintritt des Schadens allein dem Risiko der Werkunternehmerin zuzurechnen sei und keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, nicht korrekturbedürftig
GZ 1 Ob 157/20z, 23.09.2020
OGH: Die nebenvertragliche Fürsorgepflicht der Beklagten als Besteller (§ 1157 ABGB iVm § 1169 ABGB) erfasst auch Sachschäden. Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände, sofern mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Abgesehen davon, dass der OGH bereits zu 2 Ob 79/08v und 9 Ob 33/13p Schäden an Mähdreschern anlässlich von Lohndruscharbeiten zu beurteilen hatte (und damit entgegen der Meinung des Berufungsgerichts einschlägige Rsp zu den wesentlichen Rechtsfragen vorliegt), ist die Frage, ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht va in Form von Informations-, Warn- und Sicherungspflichten verletzt hat, eine des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage.
Der schadenauslösende Stein befand sich nicht am zu bearbeitenden Feld, sondern in einer daran angrenzenden Böschung. Nach der Bauart des von der Klägerin verwendeten Mähdreschers war das Überragen des Feldrandes mit dem Schneidwerk in die Böschung hinein notwendig.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass keine atypische Gefahrenquelle für den Mähvorgang vorgelegen habe, die vom bearbeiteten Feld unmittelbar ausgegangen sei, sondern es habe sich eine für die Klägerin erkennbare allgemeine Gefahr, die hier ihren Ausgang im Einsatz eines spezifischen Mähdreschertyps genommen habe, verwirklicht. Den beklagten Landwirten sei die „entsprechende Gefährlichkeit“ der Art der Durchführung der beauftragten Arbeiten bei Mähbeginn nicht bekannt gewesen, sei es doch im Vorjahr unter denselben Bedingungen zu keinen Beschädigungen gekommen. Trotz ihres Wissens um „das Befinden“ von vielen Steinen in der Böschung sei ihnen eine Verletzung der Warn- und Hinweispflicht nicht anzulasten, habe doch der Lenker des Mähdreschers vor Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Anfrage unterlassen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei von der Klägerin nicht behauptet worden, den Beklagten sei der Umstand bekannt gewesen oder hätte bekannt sein müssen, dass beim Mähen des Feldes bis zum Rand auch der angrenzende Böschungsbereich (betriebstypisch) teilweise miteinzubeziehen sei. Der Fahrer der Klägerin habe bei den Beklagten nicht nachgefragt und geeignete Informationen eingeholt und habe speziell den anwesenden Erstbeklagten auch nicht gebeten, „eine Runde mitzufahren“. Der Schaden sei allein dem Risiko der klagenden Werkunternehmerin zuzurechnen, zumal es auch keine Regeln für die Anbausituation gebe und bekannt sei, „dass dabei jeder Quadratmeter ausgenützt wird“. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine (Mit-)Haftung der Beklagten verneinte, ist nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen wusste der Erstbeklagte, dass sich in der Böschung viele Steine befinden und das Getreide dort sehr knapp am Rand zur Böschung angebaut ist, während der Fahrer des Mähdreschers wusste, dass er mit dem klappbaren Schneidwerk noch zusätzlichen Platzbedarf benötigt, weil sich der Antrieb seitlich befindet. Allgemein bekannt ist, dass sich in einer Böschung regelmäßig auch Steine befinden. Dass das Getreide sehr knapp zum Rand der Böschung angebaut war, musste auch der Fahrer des Mähdreschers erkennen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht nicht fest, dass den Beklagten der zusätzliche Platzbedarf des Mähdreschers wegen des klappbaren Schneidwerks und der Lagerung des Antriebs bekannt war. Wenn sie meint, der anwesende Erstbeklagte hätte mit dem Fahrer die erste Runde mit dem Mähdrescher mitfahren müssen, um ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihn der Fahrer darum gerade nicht ersuchte. Befand sich die Gefahrenquelle außerhalb des zu mähenden Feldes und war den Beklagten nicht bekannt, dass der Mähdrescher zusätzlichen Platzbedarf hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die ihnen bekannte (und naheliegende) Tatsache hinzuweisen, dass sich in der Böschung Steine befinden, weshalb der Eintritt des Schadens allein dem Risiko der Werkunternehmerin zuzurechnen sei und keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, nicht korrekturbedürftig.