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VwGH: § 43 AWG – Einwendungen gegen eine Abfallbehandlungsanlage

Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen; allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist

23. 11. 2020
Gesetze:   § 43 AWG, § 52 AVG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbehandlungsanlage, Einwendungen, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen, Nachbarn

 
GZ Ra 2020/05/0182, 22.09.2020
 
VwGH: Zutreffend verweisen die Revisionszulässigkeitsgründe darauf, dass bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen ist. Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist.
 
Im hier vorliegenden Fall wäre es angesichts der vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen, in den Revisionszulässigkeitsgründen aufzuzeigen, weshalb tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist: Das VwG ist bei seiner Entscheidung nämlich von der konkreten Wohnlage der Revisionswerber sowie überhaupt der Entfernung der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften ausgegangen sowie von den luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Gutachten, nach denen keine bzw nur geringfügige Auswirkungen bezüglich Lärm, Geruch und Staub durch die Anlage gegeben seien. Die Revisionszulässigkeitsgründe gehen auf diese Darlegungen des VwG aber nicht ein.
 
 

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