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Arbeitsrecht

VwGH: § 38 BDG – Antrag auf Versetzung iZm Mobbing / Bossing

Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen; aus dieser Rsp ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist

23. 11. 2020
Gesetze:   § 38 BDG, § 45 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Antrag auf Versetzung, Mobbing, Bossing, Fürsorgepflicht

 
GZ Ra 2020/12/0004, 06.10.2020
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH begründet das BDG keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung). Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt daher mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung.
 
Auch zu Versetzungsanträgen von Beamten wurde vom VwGH bereits ausgesprochen, dass ein subjektives Recht auf Versetzung nicht vorliegt. Zutreffend hat das VwG daher ausgeführt, dass der Umstand, wonach bei einer Versetzung auf Antrag ein (weiteres) dienstliches Interesse an der Versetzung nicht vorliegen muss, nicht bewirkt, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung zukäme, sowie, dass auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten ist.
 
Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen. Aus dieser Rsp ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist.
 
Die durch das VwG bestätigte Zurückweisung des Versetzungsantrages des Revisionswerbers entspricht somit der stRsp des VwGH, sodass in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wurde.
 
 

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