Die Leistung von Kost und Logis kann durchaus als Entgelt angesehen werden
GZ Ra 2020/09/0053, 06.10.2020
VwGH: Die ein Arbeitsverhältnis und eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG verneinenden Ausführungen zu Gefälligkeitsdiensten ohne jede Rechtspflicht gehen nicht von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt aus, kann doch die vom VwG als erwiesen angenommene Leistung von Kost und Logis durchaus als Entgelt angesehen werden.