Das (behauptete) Abweichen von Rsp des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art 133 Abs 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen
GZ Ra 2019/20/0572, 01.10.2020
VwGH: Das (behauptete) Abweichen von Rsp des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art 133 Abs 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen.