Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen
GZ Fr 2020/09/0001, 06.10.2020
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm § 1 Z 1 lit a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war.