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Verfahrensrecht

OGH: Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts iZm Verstoß gegen die DSGVO?

Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ist – im Unterschied zur Kreditschädigung nach § 1330 ABGB – ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen

17. 11. 2020
Gesetze:   § 29 DSG, § 500 ZPO, § 502 ZPO, § 8 OGHG
Schlagworte: Revision, Datenschutzrecht, Rechtsmittel, Bewertungsausspruch, Zulässigkeitsausspruch

 
GZ 6 Ob 127/20z, 10.08.2020
 
OGH: Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rsp abzugehen. Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz steht der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund; darin unterscheidet sich der Datenschutz von der Kreditschädigung nach § 1330 ABGB, bei der bereits der Gesetzestext auf „den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen“ des Betroffenen abstellt und welche Bestimmung systematisch im Schadenersatzrecht des ABGB angesiedelt ist, was den vermögenswerten Charakter unterstreicht. Dass Rechtsfolge einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ein geldwerter Schadenersatzanspruch sein kann, bestimmt – worauf Lovrek und Musger zutreffend hingewiesen haben – nicht den Charakter des verletzten Rechts selbst. Auch die Überlegungen Thieles zur Vermeidung nicht notwendiger Beschränkungen des Rechtsschutzes in Datenschutzangelegenheiten überzeugen vor dem Hintergrund der zwischenzeitig in Kraft getretenen DSGVO.
 
Dem Hinweis Thieles, ein verstärkter Senat nach § 8 Abs 1 OGHG könnte (gemeint wohl: sollte) zur Vereinheitlichung der Rechtspraxis am Höchstgericht Klarheit und damit Rechtssicherheit schaffen, ist dabei allerdings nicht zu folgen. Ein verstärkter Senat hat zwar ua zu entscheiden, wenn eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rsp des OGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. Der OGH hat aber bereits in der Entscheidung 4 Ob 197/17z ausgeführt, es müsse sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln, worunter nur Rechtsfragen verstanden werden können, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung bzw für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung ist. Hievon kann aber bei einer rein „technischen“ Bewertungsfrage, die letztlich (nur) für die Zulässigkeit der Revision von Belang ist, nicht ausgegangen werden.
 
Damit hat aber das Berufungsgericht zu Unrecht einen Bewertungsausspruch, nicht jedoch einen Zulässigkeitsausspruch nach § 502 ZPO getätigt. Dies hat die Rückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung des Zulässigkeitsausspruchs zur Folge, zumal sonst die Revision der Beklagten nicht als ordentliche oder außerordentliche eingeordnet werden könnte.
 
 

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