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Wirtschaftsrecht

OGH: § 12 UWG – Missbrauch anvertrauter Vorlagen

Der Tatbestand des § 12 UWG ist nur mehr strafrechtlich sanktioniert und bildet keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche mehr; Vorlage“ erfordert ein den Herstellungsgedanken verkörperndes Vorbild zur Herstellung von Erzeugnissen; „Vorschriften technischer Art“ sind technische Beschreibungen, die ebenfalls dem Herstellungszweck dienen

17. 11. 2020
Gesetze:   § 12 UWG, §§ 26a ff UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Missbrauch anvertrauter Vorlagen

 
GZ 4 Ob 49/20i, 22.09.2020
 
Der Kläger beruft sich auf § 12 Abs 1 UWG, weil der Beklagte ihm anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet habe.
 
OGH: § 12 UWG ist eine strafrechtliche Norm, für deren Verletzung § 13 alt UWG auch zivilrechtliche Ansprüche gewährte. Mit der UWG-Novelle 2018 hat sich diese Rechtslage geändert. In § 13 neu UWG wird nur mehr § 10 UWG genannt. Der Tatbestand des § 12 UWG ist damit nur mehr strafrechtlich sanktioniert und bildet keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche mehr. Nach der neuen Rechtslage besteht der zivilrechtliche Schutz im gegebenen Zusammenhang nur mehr nach den §§ 26a ff UWG, die als zivilrechtliche „Nachfolgenormen“ nach den §§ 12, 13 UWG gesehen werden.
 
Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 26b Abs 1 UWG eine geheime Information von kommerziellem Wert, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Auf den dafür maßgebenden Vertraulichkeitsaspekt hat sich der Kläger nicht gestützt, weshalb er daraus keine Ansprüche ableiten kann. Angemerkt wird, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 UWG nicht erfüllt wären, weil eine „Vorlage“ ein den Herstellungsgedanken verkörperndes Vorbild zur Herstellung von Erzeugnissen erfordert und „Vorschriften technischer Art“ technische Beschreibungen sind, die ebenfalls dem Herstellungszweck dienen.
 
 

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