Zur wertmäßigen Einbeziehung (und Ausmessung einer allfälligen Ausgleichszahlung) einer mangels Zustimmung des Dienstgebers „nicht zuweisbaren“ Ehewohnung können sich unterschiedliche (im Außerstreitverfahren zu lösende) Fragen stellen; es können während der Ehe getätigte Verbesserungen der (Dienst-)Ehewohnung eine Rolle spielen; der Gebrauchsvorteil, den ein Ehepartner dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat, kann im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein; gegebenenfalls ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derjenige, der aus der Ehewohnung ausziehen muss, von demjenigen Ehegatten, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung zu unterstützen ist; nach dem Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ soll im Aufteilungsverfahren überhaupt ein für beide Teile tragbares wirtschaftliches Ergebnis gefunden werden; dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Ehegatte noch vor Aufteilung der ehelichen Errungenschaft (die im Einzelfall so ungleich verteilt sein kann, dass ein Ehepartner vorher praktisch vermögenslos ist) die Ehewohnung zu räumen hätte, wiewohl er möglicherweise erst durch die Aufteilung die Mittel erhält, mit denen er sich selbständig wohnversorgen kann
GZ 1 Ob 83/20t, 23.09.2020
OGH: Der Vorrang des Aufteilungsverfahrens bedeutet, dass soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, „dessen Rechtszuständigkeit“ im Außerstreitverfahren geklärt werden solle. Aus dem Vorrang des Aufteilungsverfahrens ist abzuleiten, dass die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse auch für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zu prüfen ist.
In seinem Beschluss zu 1 Ob 154/18f hielt der erkennende Senat unmissverständlich fest, dass es sich bei dieser Wohnung (der ehemaligen Ehewohnung) um eheliches Gebrauchsvermögen handelt. Mit dieser – vom Mann auch gar nicht angezweifelten – Qualifikation hat es aber zu einer (wertmäßigen) Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren zu kommen. Wegen der wertmäßigen Einbeziehung wurde etwa in der E zu 6 Ob 566/87 ausgesprochen, dass die fehlende Zustimmung des Dienstgebers im Aufteilungsverfahren nur den Zuspruch der Ehewohnung an den anderen Ehegatten ausschließt, nicht aber eine Ausgleichszahlung. In dem damals beurteilten Fall wurde dem einen Teil die Räumung der Ehewohnung (einer Werkswohnung des anderen) Zug um Zug gegen Leistung einer bestimmten Ausgleichszahlung nach § 94 EheG (auch zur Erleichterung der Einrichtung einer neuen Wohnung) aufgetragen.
Zur wertmäßigen Einbeziehung (und Ausmessung einer allfälligen Ausgleichszahlung) einer mangels Zustimmung des Dienstgebers „nicht zuweisbaren“ Ehewohnung können sich unterschiedliche (im Außerstreitverfahren zu lösende) Fragen stellen. Es können während der Ehe getätigte Verbesserungen der (Dienst-)Ehewohnung eine Rolle spielen. Der Gebrauchsvorteil, den ein Ehepartner dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat, kann im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derjenige, der aus der Ehewohnung ausziehen muss, von demjenigen Ehegatten, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung zu unterstützen ist. Nach dem Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ soll im Aufteilungsverfahren überhaupt ein für beide Teile tragbares wirtschaftliches Ergebnis gefunden werden. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Ehegatte noch vor Aufteilung der ehelichen Errungenschaft (die im Einzelfall so ungleich verteilt sein kann, dass ein Ehepartner vorher praktisch vermögenslos ist) die Ehewohnung zu räumen hätte, wiewohl er möglicherweise erst durch die Aufteilung die Mittel erhält, mit denen er sich selbständig wohnversorgen kann.
Der Aufteilungsrichter kann idR erst nachdem er sich im Verfahren den Überblick über alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verschafft hat, durch rechtsgestaltende Anordnungen jedem Ehepartner seinen „angemessenen“ oder „billigen“ Anteil an der ehelichen Errungenschaft zukommen lassen. Dabei soll er die Aufteilung vordringlich real und nur subsidiär – wenn anders eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende Aufteilung nicht möglich ist – gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung vornehmen.
Wegen der bei Zuteilung der (restlichen) Aufteilungsmasse anlässlich der Aufteilungsentscheidung notwendigen Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in einer Gesamtbetrachtung, also auch jener Aspekte, die mit der (Dienst-)Ehewohnung verbunden sind, besteht für die vom Kläger begehrte Räumung der Ehewohnung trotz des bereits rechtskräftigen Teilbeschlusses im Aufteilungsverfahren nach wie vor der Vorrang der Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren.
Anders als der Kläger meint, wird damit auch nicht über Fragen, über die ohnehin bereits entschieden worden ist, „neuerlich verhandelt“, wurde doch mit dem Teilbeschluss nur über das Begehren der Frau, ihr die Mietrechte an der Dienstwohnung zuzuweisen, abgesprochen.
Über das Begehren auf Räumung einer Ehewohnung, die zugleich Dienstwohnung ist und mangels erforderlicher Zustimmung des Dienstgebers dem anderen Ehegatten nicht zugewiesen werden kann, ist – aufgrund der wertmäßigen Einbeziehung der Wohnung als eheliches Gebrauchsvermögen – im Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Sich aus ihrer Verbesserung, Nutzung und Räumung ergebende und anlässlich der Aufteilung zu beachtende Teilaspekte können nur anlässlich der (einheitlichen) Aufteilungsentscheidung im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden. Die Räumung ist daher mit der aufteilungsrechtlichen Bewertung der Wohnung und den erst aus ihr für die Aufteilungsentscheidung resultierenden Folgen so eng verknüpft, dass auch darüber im Aufteilungsverfahren abzusprechen ist.