Das Rekursgericht hat im Rahmen seiner Beurteilung den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung der Mutter ihrer Vermögenssubstanz zugeordnet; das Vorliegen einer besonderen Situation für eine teilweise Anrechnung des Verkaufserlöses hat es va deshalb bejaht, weil die geldunterhaltspflichtige Mutter auch den Hälfteanteil ihres Lebensgefährten zu einem großen Teil aus diesem Verkaufserlös finanziert hat; mit dem bloßen Argument, dass der Unterhaltsverpflichtete seinen Vermögensstamm für die Entrichtung des Unterhalts nicht angreifen müsse, geht die Mutter auf den vom Rekursgericht ausdrücklich beurteilten Ausnahmefall nicht näher ein
GZ 4 Ob 43/20g, 11.08.2020
OGH: Nach der Rsp ist der Stamm des Vermögens grundsätzlich nicht für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn das Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreicht und dem Unterhaltspflichtigen die Heranziehung seines Vermögens im Einzelfall zumutbar ist.
Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat im Rahmen seiner Beurteilung den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung der Mutter ihrer Vermögenssubstanz zugeordnet. Das Vorliegen einer besonderen Situation für eine teilweise Anrechnung des Verkaufserlöses hat es va deshalb bejaht, weil die geldunterhaltspflichtige Mutter auch den Hälfteanteil ihres Lebensgefährten zu einem großen Teil aus diesem Verkaufserlös finanziert hat.
Mit dem bloßen Argument, dass der Unterhaltsverpflichtete seinen Vermögensstamm für die Entrichtung des Unterhalts nicht angreifen müsse, geht die Mutter auf den vom Rekursgericht ausdrücklich beurteilten Ausnahmefall nicht näher ein. Auch mit dem weder betragsmäßig noch inhaltlich näher spezifizierten Hinweis auf die von ihrem Lebensgefährten getragenen Kreditrückzahlungsraten bzw Fixkosten legt die Mutter nicht schlüssig dar, warum dies gegen die teilweise Einbeziehung des Verkaufserlöses aus der Eigentumswohnung sprechen soll.
Das Argument der Mutter, bei Berücksichtigung des Verkaufserlöses aus der Eigentumswohnung würden ihre beiden Söhne unterhaltsrechtlich benachteiligt, ist ebenfalls nicht näher begründet und scheitert schon daran, dass sich ihre Söhne, die in ihrem Haushalt betreut werden, nicht in der selben Situation wie die geldunterhaltsberechtigte Tochter befinden.
Schließlich zeigt die Mutter auch mit dem bloßen Hinweis auf das Vorliegen eines Begründungsmangels zur Berechnung der Bemessungsgrundlage keine erhebliche Rechtsfrage auf. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fällt zunächst das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen der Mutter. Hinsichtlich des von der Mutter ihrem Lebensgefährten zugewendeten Anteils am Verkaufserlös aus der Eigentumswohnung hat das Rekursgericht rechnerisch einen Betrag von monatlich rund 800 EUR in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Dabei hat es den dem Lebensgefährten überlassenen Vermögenswert auf mehrere Jahre – bis zur angenommenen Selbsterhaltungsfähigkeit von M***** – aufgeteilt.