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Zivilrecht

OGH: Zum Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von (hohen) Unterhaltsvorauszahlungen

Der Gesetzgeber hat auf die Rsp, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird; die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb; eine die Grenze des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs übersteigende Vorauszahlung führt nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“

17. 11. 2020
Gesetze:   § 164 ABGB, § 224 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, (hohe) Unterhaltsvorauszahlungen, gesetzliche Vertretung des Kindes, Vermögensverwaltung, pflegschafgsgerichtliche Genehmigung, ordentlicher Wirtschaftsbetrieb

 
GZ 4 Ob 109/20p, 11.08.2020
 
OGH: Nach § 224 ABGB (früher § 234 ABGB) kann der gesetzliche Vertreter 10.000 EUR übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde. Während in der E 7 Ob 24/08t davon ausgegangen wurde, dass diese Bestimmung auch für Unterhaltsvorauszahlungen an den vertretungsbefugten obsorgeberechtigten Elternteil gelte, wurde diese Ansicht in der E 2 Ob 3/12y mit der Begründung abgelehnt, dass der Verweis in § 149 Abs 1 ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld (und nicht die Entgegennahme von Zahlungen) betrifft. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf diese Entscheidung (ihr folgend) reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB – verwiesen wird.
 
Entgegen der Ansicht der Kinder steht § 224 ABGB der Entscheidung des Rekursgerichts somit nicht entgegen. Davon abgesehen übersehen die Kinder, dass der in § 224 ABGB genannte Betrag für jedes Kind zur Verfügung steht, sowie dass der vom Vater gezahlte Betrag von 45.900 EUR nicht in Form einer Einmalzahlung, sondern durch mehrere Zahlungen zwischen Jänner und Juli 2016 geleistet wurde.
 
Zu der gesondert zu beurteilenden Frage, ob iZm einer Unterhaltsvorauszahlung eine Vermögensangelegenheit vorliegt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und gem § 167 Abs 3 ABGB (früher § 154 Abs 3 ABGB) aus diesem Grund der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist in der Rsp geklärt, dass die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, sowie dass eine diese Grenze übersteigende Vorauszahlung nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“ führt . Letztlich richtet sich die Zuordnung einer Angelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
 
Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht auch von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht ab und hält sich im Rahmen der Rsp.
 
Schließlich ist auch das Argument der Kinder, dass bei einer Zahlung von Alimenten an zwei oder mehrere Kinder an die Mutter eine verhältnismäßige Tilgung der Unterhaltsschulden anzunehmen sei, ebenfalls nicht zielführend, zumal die hier in Rede stehenden Unterhaltsvorauszahlungen auf die Unterhaltsansprüche aller drei Kinder (nach der Entscheidung des Rekursgerichts aber ohnedies nur für das Jahr 2016) angerechnet wurden.
 
 

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