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Zivilrecht

OGH: Schlaganfall als Unfall iSd AUVB 2003?

Ein Schlaganfall selbst ist als rein innerkörperlicher Vorgang kein Unfall iSd AUVB 2003

17. 11. 2020
Gesetze:   AUVB 2003
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Schlaganfall

 
GZ 7 Ob 161/20g, 23.09.2020
 
OGH: Nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört zum Vorliegen eines Unfalls grundsätzlich eine – wenngleich auch nur geringfügige – Verletzung des Versicherten; im Regelfall ist daher eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen.
 
Der Kläger erlitt eine spontane intrazerebrale Blutung in der Großhirnhemisphäre („Schlaganfall“), ohne dass dies durch ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ausgelöst worden wäre; dieses Blutungsgeschehen hat auch keinen Unfall herbeigeführt. Der Schlaganfall ist daher weder die Folge eines Unfalls im oben dargelegten Sinne, noch ist ein solcher Unfall als Folge des Schlaganfalls eingetreten.
 
Ein Schlaganfall selbst ist als rein innerkörperlicher Vorgang kein Unfall iSd AUVB 2003, sodass für den Kläger aus der E 7 Ob 32/17g nichts zu gewinnen ist. Dass die Streitteile gesondert eine uneingeschränkte und absolute Leistungsverpflichtung beim Vorliegen eines Schlaganfalls vereinbart hätten, steht nicht fest.
 
 

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