Der Fachsenat sieht keine sachliche Rechtfertigung dafür, von den allgemeinen Grundsätzen zur bloß eingeschränkten Wirkung einer Teileinklagung im Verjährungsrecht gerade im Anwendungsbereich § 12 Abs 1 VersVG abzuweichen; die Jud zu RS0122118 bildet selbst bei der gegenüber der Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG noch kürzeren Frist eine enge Ausnahme unter den besonderen dort beschriebenen Voraussetzungen; selbst im Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 VersVG gilt dagegen im Allgemeinen, dass die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens anzunehmen ist, der bereits Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens war; bei der vergleichsweise ohnehin längeren Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG besteht dann noch weniger Anlass die Wirkung der Verjährung einzuschränken
GZ 7 Ob 124/20s, 16.09.2020
OGH: Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Der Versicherer ist gem § 12 Abs 3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat.
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt. Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist dagegen eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung in Lauf gesetzt.
In dem vom Berufungsgericht herangezogenen RS0122118 sind zwei Entscheidungen indiziert, die beide keinen Fall zur allgemeinen Verjährungsregel des § 12 Abs 1 iVm Abs 2 VersVG, sondern Konstellationen betrafen, die nach § 12 Abs 3 VersVG zu beurteilen waren.
Der E 7 Ob 61/07g lag zugrunde, dass der Kläger seiner fristgerechten Klage aufgrund des Übersehens einer Nachtragspolizze irrtümlich eine niedrigere Anspruchshöhe angenommen hatte als dies nach den aktuellen Versicherungssummen richtig gewesen wäre. Es lag nach der dortigen Verfahrensgestion des beklagten Versicherers auf der Hand, dass diesem der Irrtum des Klägers schon bei Klagseinbringung auffallen musste. Unter diesen Umständen erachtete der Fachsenat die Frist des § 12 Abs 3 VersVG durch die rechtzeitige Klageerhebung auf Basis der „alten“ Versicherungssummen auch für die später ausgedehnte Forderung des Klägers auf Basis der aktuellen Versicherungssummen als gewahrt. Der Fachsenat betonte, dass der Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG darin bestehe, eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung herbeizuführen. Dies liege im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert werde. Könne der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass der Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht habe und könne sich der Versicherer mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, dann bestehe kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende Ausdehnung anzunehmen. Nach Sinn und Zweck des § 12 Abs 3 VersVG sei nämlich am Grundsatz, dass eine Leistungsklage des Versicherungsnehmers die betreffende Frist nur in Höhe des Klagsbetrags wahre, in Ausnahmefällen wie dem dortigen nicht festzuhalten.
Der E 7 Ob 176/18k lag zugrunde, dass sich der dortige Kläger hinsichtlich eines Anspruchs aus einer Unfallversicherung die Ausdehnung seines Klagebegehrens nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Invaliditätsgrades ausdrücklich vorbehalten hatte. Der Fachsenat leitete damals aus der mehrfach veröffentlichten und nicht kritisierten Vorentscheidung 7 Ob 61/07g eine gesicherte Rsp dahin ab, dass dann, wenn der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falls erkennen könne, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht werde, und er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne, kein Grund bestehe, die die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende – weniger als drei Jahre nach dem Unfall (vgl § 12 Abs 1 VersVG) – nachfolgende Ausdehnung anzunehmen.
Es bleibt nunmehr die Frage zu klären, ob diese Rsp zu § 12 Abs 3 VersVG auch auf die Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG übertragbar ist. Diese Frage ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zu verneinen:
Verjährungs- und Ausschlussfristen dienen beide dem Zweck möglichst rascher Klärung der Rechtslage und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Deshalb werden jene Konstellationen, in denen trotz einer nur teilweisen oder fehlerhaften Rechtsverfolgung dennoch Fristwahrung nach § 12 Abs 3 VersVG angenommen wird, als enge Ausnahmefälle angesehen. Als Regel gilt dagegen auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 VersVG mit der gegenüber § 12 Abs 1 VersVG noch kürzeren Frist, dass man im Fall der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen wird können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten gewesen ist.
In eben diesem Sinn gilt nach einhelliger Rsp auch nach allgemeinem Verjährungsrecht, dass die Verjährung bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen wird, dagegen für den nicht eingeklagten Betrag weiterläuft. Dies gilt selbst im Fall des Vorbehalts einer späteren Ausdehnung des Klagebegehrens. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann daher eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden.
Der BGH hat zum (vergleichbaren) § 12 Abs 3 VVG aF eine dem RS0122118 durchaus ähnliche Rechtsprechungslinie verfolgt und zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Klagefrist nach dieser Bestimmung durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, oder sich zumindest aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte. Demgegenüber hat der BGH die Anwendung dieses zur Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG aF entwickelten Grundsatzes („Fristwahrung des gesamten Anspruchs durch Teilklage”) für die Verjährungshemmung ausdrücklich abgelehnt.
Der Fachsenat sieht keine sachliche Rechtfertigung dafür, von den allgemeinen Grundsätzen zur bloß eingeschränkten Wirkung einer Teileinklagung im Verjährungsrecht gerade im Anwendungsbereich § 12 Abs 1 VersVG abzuweichen:
Die referierte Jud zu RS0122118 bildet selbst bei der gegenüber der Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG noch kürzeren Frist eine enge Ausnahme unter den besonderen dort beschriebenen Voraussetzungen. Selbst im Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 VersVG gilt dagegen im Allgemeinen, dass die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens anzunehmen ist, der bereits Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens war. Bei der vergleichsweise ohnehin längeren Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG besteht dann noch weniger Anlass die Wirkung der Verjährung einzuschränken.
Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass dem Gläubiger entgegen der mit der Verjährung für den Schuldner, hier den Versicherer, bezweckten Rechtssicherheit, die Möglichkeit eröffnet würde, mit einer kostengünstigen Klage über einen geringen Anspruchsteil aufgrund eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist erzielten günstigen Verfahrensergebnisses sein Begehren praktisch ohne Kostenrisiko ausdehnen zu können. Schließlich geht es im Verjährungsrecht – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – auch zu Lasten des Gläubigers, wenn dieser unverschuldet von einem ihm zustehenden Anspruch allenfalls erst erfährt, nachdem dieser bereits verjährt ist oder wenn dem Gläubiger ausreichende Beweismittel fehlen, um seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgreich geltend machen zu können. Von diesen Grundsätzen ist auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 VersVG nicht abzuweichen.
Ergebnis:
Der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Unterbrechungsschadens von 62.500 EUR sA ist nicht verjährt und sonstige begründete Einwände werden dagegen in der Revision nicht erhoben. Der Zuspruch ist in diesem Umfang gerechtfertigt und die dagegen erhobene Revision nicht berechtigt.
Die Verjährungsfrist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch hat mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23. 12. 2015 zu laufen begonnen. Der mit Klagsausdehnung in der Tagsatzung am 2. 12. 2019 geltend gemachte Anspruch auf einen weiteren Unterbrechungsschaden von 14.984,22 EUR sA ist daher verjährt. In diesem Umfang erweist sich die Revision als berechtigt.