Bestand keine erkennbare Nachfrage nach einem Versicherungsvertrag ist die Ansicht, dass ein Verstoß gegen eine Dokumentationspflicht nicht vorliegt, nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 84/20h, 23.09.2020
OGH: Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden, Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen. Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten. Der Haftungsmaßstab des Versicherungsmaklers ist jener des § 1299 ABGB. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen.
Die Nachfrage, ob bezüglich einer in Teilen vorgelegten Versicherungspolizze einer dritten Person „etwas zu tun sei“, beantwortete der Makler rund ein Jahr vor dem Versicherungsfall damit, dass er zur genauen Überprüfung einer Vollmacht der Versicherungsnehmerin bedürfe, um alle erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern zu können. Dies wurde abgelehnt, weil die Versicherungsnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht belastet werden sollte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Makler aus den Gesprächen nicht erkennen konnte, dass die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaft geworden war und daher für sich selbst eine Beratung betreffend die Feuerversicherung des Hauses anstrebte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Die bekämpfte Entscheidung ist daher in Bezug auf die Beurteilung der Vertragshaftung – und auch unter dem Aspekt der culpa in contrahendo – nicht korrekturbedürftig.
Bestand aber keine erkennbare Nachfrage nach einem Versicherungsvertrag ist auch die Ansicht der Vorinstanzen, dass ein Verstoß gegen eine Dokumentationspflicht nicht vorliegt, nicht zu beanstanden.