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Zivilrecht

OGH: Zur Kenntnis iSd § 1489 ABGB (iZm Arzthaftung)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens am 1. 7. 2014 ausreichend Kenntnis gehabt, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anzustrengen, hält sich im Rahmen der Rsp; zumal der Kläger davor ein Schiedsverfahren vor der Tiroler Ärztekammer geführt hat, in dem kein Fehlverhalten der Beklagten festgestellt wurde, kann ihm auch keine Verletzung der Erkundigungsobliegenheit vorgeworfen werden; welche Umstände ihn ausnahmsweise zur Einholung eines Privatgutachtens verpflichten hätten sollen, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht substanziiert dargelegt; vielmehr durfte der Kläger zunächst darauf vertrauen, dass die Entscheidung des Schiedsverfahrens Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens war; gerade dieser Spruch ließ aber keine Umstände erkennen, die ein weiteres Nachforschen nahegelegt hätten

17. 11. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Kenntnis, Arzthaftung, Schiedsverfahren, Sachverständigengutachten, Privatgutachten, Erkundigungsobliegenheit

 
GZ 4 Ob 96/20a, 22.09.2020
 
OGH: Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte Schaden und Schädiger so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg Klage erheben kann. Diese Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kausalität zwischen Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers und jene Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Schädigers ableiten lässt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht.
 
Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen. Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Die Kenntnis gilt schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er sie ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können. Die Erkundigungsobliegenheit darf jedoch nicht überspannt werden. Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn er durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Im Regelfall ist ein Laie nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen.
 
Die Verneinung der Verjährung durch die Vorinstanzen ist im Lichte dieser Rsp zutreffend. Soweit die Revision behauptet, der Kläger habe am 4. 11. 2010 Kenntnis vom Verschulden der Beklagten gehabt, entfernt sie sich von den Feststellungen. Der Kläger suchte an diesem Tag eine ambulante Behandlung in Folge der aufgetretenen Rezedivhernie auf. Dass ihm dabei bewusst war, dieses Rezidiv sei Folge einer schuldhaften Fehlbehandlung durch die Beklagte, ist nicht festgestellt; für ein derartiges Wissen liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist festgestellt, dass der Kläger Formulare der Patientenvertretung vorfand und in ihm in der Folge der Entschluss reifte, seinen Fall überprüfen zu lassen. Damit steht aber auch fest, dass der Kläger an diesem Tag gerade noch keine gesicherten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Ärzte der Beklagten hatte.
 
Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens am 1. 7. 2014 ausreichend Kenntnis gehabt, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anzustrengen, hält sich im Rahmen der Rsp. Zumal der Kläger davor ein Schiedsverfahren vor der Tiroler Ärztekammer geführt hat, in dem kein Fehlverhalten der Beklagten festgestellt wurde, kann ihm auch keine Verletzung der Erkundigungsobliegenheit vorgeworfen werden. Welche Umstände ihn ausnahmsweise zur Einholung eines Privatgutachtens verpflichten hätten sollen, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr durfte der Kläger zunächst darauf vertrauen, dass die Entscheidung des Schiedsverfahrens Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens war; gerade dieser Spruch ließ aber keine Umstände erkennen, die ein weiteres Nachforschen nahegelegt hätten.
 
Mit dem in der letzten Tagsatzung erstatteten Vorbringen wurde nur ein bereits erhobenes Vorbringen präzisiert. Insoweit liegt daher kein einer gesonderten Verjährung zugänglicher Anspruch vor (zur Anwendung der Trennungstheorie in Arzthaftungsfällen vgl 5 Ob 68/18p).
 
Die Bezugnahme der Revision allein auf den Umstand, dass der Kläger verschiedene Privatgutachten eingeholt hat, ist zum Beweis der Verjährung nicht zielführend. Ihre daran anknüpfende Behauptung, der Kläger habe den Beweis, dass ihm eine frühere Einholung der Gutachten unmöglich gewesen sei, nicht angetreten, verkennt, dass nach gesicherter jüngerer Rsp die Beweislast für eine Verletzung von Erkundigungspflichten den Schädiger trifft. Im Übrigen wurden die Privatgutachten nach Erstattung des erstmals eine Fehlbehandlung nahelegenden Gutachtens und erst nach Klagseinbringung eingeholt. Was daraus für die Verjährung der Ansprüche des Klägers abzuleiten sein soll, lässt das Rechtsmittel offen. Die Ansprüche des Klägers sind daher nicht verjährt.
 
 

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