Der Schifahrer geht im Fall einer Startfreigabe durch eine – wie hier – akustische Startanlage davon aus, dass sich auf seiner Fahrstrecke keine unerwarteten Hindernisse befinden, wobei er nicht zwischen der Piste vom Start bis zur Ziellinie einerseits und dem Zielraum andererseits unterscheidet; wenn der Schifahrer bis zur Ziellinie eine höhere Geschwindigkeit als auf einer allgemeinen Piste einhalten darf, muss ihm dieses risikoerhöhte Verhalten auch im Zielbereich zugebilligt werden; aus diesem Grund kann hier nicht von einem Gebot des Fahrens auf Sicht im Zielbereich ausgegangen werden
GZ 4 Ob 111/20g, 22.09.2020
Der Beklagte führt aus, dass er aufgrund der Startfreigabe darauf hätte vertrauen dürfen, dass sich andere Benutzer weder auf der Strecke noch im Zielbereich aufhielten. Ein Gebot des Fahrens auf Sicht habe daher nicht bestanden. Außerdem wiege das Verschulden des Klägers derart schwer, dass ein allfälliges Verschulden des Beklagten gänzlich außer Acht zu bleiben habe.
OGH: In der E zu 7 Ob 677/89 wurde zur Haftung des Pistenerhalters für einen Unfall auf einer mit der hier vorliegenden „Zeitmessstrecke“ vergleichbaren, von der allgemeinen Piste abgegrenzten „permanenten Rennstrecke“ ua ausgesprochen, dass eine solche Strecke leistungsbereiten Schifahrern als spezieller Rennkurs zur Verfügung gestellt wird, auf dem der Benützer nach Sinn und Zweck der Anlage nicht kontrolliert fahren muss, sondern grundsätzlich die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten darf. Der Benützer einer solchen Rennstrecke ist ein „Rennläufer“, der seine sportliche Leistungsfähigkeit auch mit der Leistung anderer vergleichen kann, wozu er vom Rennstreckenerhalter geradezu aufgefordert wird. Wenn er sich dem Zweck einer solchen Anlage entsprechend verhalten will, muss er sich voll auf seinen Lauf und die Tore konzentrieren, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei normalen Schipisten fordert bei den permanenten Rennstrecken der Erhalter geradezu zum riskanten Fahren auf. In der – ebenfalls die Haftung des Pistenerhalters betreffenden – E zu 1 Ob 19/10s wurden diese Grundsätze in Bezug auf eine von der übrigen Piste abgegrenzte Geschwindigkeitsmessstrecke (WISBI-Strecke) wiederholt.
Auch wenn es sich bei solchen Zeitmessstrecken, die von allen Schifahrern mit einer gültigen Liftkarte benützt werden können, um keine „echten“ Rennstrecken handelt, auf denen organisierte und überwachte Schirennen stattfinden, steht doch auch beim Befahren einer solchen Strecke der sportliche Anreiz und das Erzielen einer nach dem jeweiligen Können sowie den Pisten- und Sichtverhältnissen möglichst hohen Geschwindigkeit im Vordergrund. Aus diesem Grund sind die Sorgfaltsanforderungen an die Schifahrer zwar nicht aufgehoben, im Vergleich zu jenen auf einer allgemeinen Schipiste aber herabgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass der Schifahrer im Fall einer Startfreigabe durch eine – wie hier – akustische Startanlage davon ausgeht, dass sich auf seiner Fahrstrecke keine unerwarteten Hindernisse befinden, wobei er nicht zwischen der Piste vom Start bis zur Ziellinie einerseits und dem Zielraum andererseits unterscheidet. Wenn der Schifahrer bis zur Ziellinie eine höhere Geschwindigkeit als auf einer allgemeinen Piste einhalten darf, muss ihm dieses risikoerhöhte Verhalten auch im Zielbereich zugebilligt werden. Aus diesem Grund kann hier nicht von einem Gebot des Fahrens auf Sicht im Zielbereich ausgegangen werden.
Im Anlassfall sind die Voraussetzungen für die herabgesetzten Sorgfaltsanforderungen an den eine Zeitmessstrecke benützenden Schifahrer erfüllt. Die mit Toren ausgeflaggte Strecke war bis in den Zielbereich von der allgemeinen Piste abgegrenzt und mit einer Zeitnehmungseinrichtung versehen; der Start wurde durch ein akustisches Zeichen über die Startanlage freigegeben, wobei die Startfreigabe frühestens durch das Überqueren der Ziellinie durch einen zuvor gestarteten Schifahrer ausgelöst wurde.
Ausgehend von diesen besonderen Umständen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Benützer der Zeitmessstrecke in Bezug auf den Zielauslauf auf Sicht hätten fahren müssen, nicht zu folgen. Da sich der Beklagte auf einer Zeitmessstrecke mit Startfreigabe befunden hat, durfte er die von ihm eingehaltene sportliche Fahrweise auch in Annäherung an den Zielbereich wählen. Nach den Feststellungen hatte er aus der Hocke oder Halbhocke heraus beim letzten Tor noch keine Einsicht in die Auslauffläche, weshalb er sich auf den Kläger als Hindernis nicht einstellen musste. Auch bei Wahrnehmung des Klägers ist ihm kein Fehlverhalten anzulasten, weil für ihn ein Stehenbleiben oder ein gezieltes Vorbeifahren objektiv nicht mehr möglich war. Damit fehlt es an einem Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten. Das Alleinverschulden am Schiunfall trifft den Kläger, der den Zielbereich sofort nach Beendigung seiner Fahrt hätte verlassen können und müssen. Das Risiko war ihm bekannt, zumal er zuvor seinen Sohn aufgefordert hatte, sich aus dem Zielbereich zu entfernen.