Eine dauernde Betrauung liegt nur dann nicht vor, wenn die zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde; für die Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist
GZ Ra 2020/12/0023, 22.09.2020
VwGH: Das VwG ging im Hinblick auf die mit „Erlass“ bzw mit schriftlichen „Zuteilungsverlängerungen“ dem Datum nach explizit festgelegten Befristungen der jeweiligen Betrauungsakte vom Fehlen einer (von Anfang an bestehenden) dauernden Betrauung der Revisionswerberin mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes aus. Für den Zeitraum ab 1. Februar 2016 legte das VwG seinen rechtlichen Erwägungen erkennbar ein Umschlagen der zunächst bloß vorübergehenden in eine dauernde Betrauung zugrunde.
Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw „nicht dauernden“ (iSv „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine dauernde Betrauung liegt nur dann nicht vor, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde. Für die Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist.
Somit war für die Frage des Vorliegens einer (von Beginn an) dauerhaft zugewiesenen Verwendung entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht auf allfällige Intentionen und Absichten der Dienstbehörde, sondern auf die nach der herrschenden Weisungslage vor oder spätestens anlässlich der Zuweisung der höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben bestehende und nach außen erkennbare Befristung der Betrauung abzustellen. Demnach erweist sich das in der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend Bestrebungen des Dienstgebers, die sich nicht in der nach außen erkennbaren (nach den unbestrittenen Feststellungen des VwG zeitliche Befristungen ausdrücklich vorsehenden) Weisungslage manifestierten, aus rechtlichen Gründen als nicht relevant.
Dass das VwG angesichts der unter Befristung erfolgten Zuweisung der in Rede stehenden Arbeitsplatzaufgaben die Rsp des VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage (und die sich daraus sowohl für den vor dem 1. Februar 2016 als auch für den danach gelegenen antragsgegenständlichen Zeitraum ergebenden gehaltsrechtlichen Konsequenzen; siehe insbesondere § 77a GehG, aber auch § 75 Abs 4 GehG) unzutreffend angewandt (bzw geprüft) habe, bringt die Zulässigkeitsbegründung (die das Vorliegen einer von Beginn an dauerhaften, die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage schon aus diesem Grund ausschließenden Betrauung behauptet) nicht vor. Somit war auf die von der Revisionsbeantwortung zur Ergänzungszulage ins Treffen geführten Aspekte nicht weiter einzugehen.