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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Unzulässige Ausdehnung des angelasteten Tatvorwurfs nach Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung (hier: Übertretung der BauV)?

Die "konkreten Sicherheitsmaßnahmen" gem BauV müssen weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein; dass das VwG gegenüber der von der belBeh vorgenommenen Tatanlastung zusätzliche Tatbestandselemente herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich; daher erfolgte lediglich eine Präzisierung des Spruchs hinsichtlich des Tatortes sowie der angewendeten Normen und keine die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreitende Erweiterung oder Änderung des Tatvorwurfs

16. 11. 2020
Gesetze:   § 31 VStG, § 32 VStG, § 44a VStG, ASchG, BauV
Schlagworte: Tatvorwurf, Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, unzulässige Ausdehnung des angelasteten Tatvorwurfs

 
GZ Ra 2020/02/0157, 23.09.2020
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
 
Eine Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Strafbescheides enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein.
 
Nach der hg Rsp ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt.
 
Eine solche Erweiterung des Vorwurfs erst durch die Verwaltungsgerichte ist unzulässig. So stellt etwa eine Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.
 
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung und darauf folgend auch mit Spruch des Straferkenntnisses der vor dem VwG belBeh vorgeworfen, er habe unter Verletzung des § 87 Abs 3 BauV Arbeiten am Dach mit einer Neigung von 2l°, einer Absturzhöhe von 7 m und reifbedeckter Schalungen der Kaltdachkonstruktion, ohne Schutzeinrichtungen gegen Absturz durchführen lassen.
 
Das VwG änderte den Spruch im angefochtenen Erkenntnis dahingehend ab, als es Arbeiten unter Verletzung des § 7 Abs 2 Z 4 BauV auf der Geschoßdecke zwischen den Dachsparren mit Absturzgefahr und einer Absturzhöhe von ca 6,5 m ohne entsprechende Absturzsicherungen anlastete.
 
Das VwG sah - laut seiner Begründung im angefochtenen Erkenntnis - darin keine unzulässige Tatauswechslung, weil der Sachverhalt betreffend Arbeiten auf der Baustelle mit einer Absturzhöhe von 6,5 m ohne kollektive Schutzmaßnahmen unverändert geblieben sei. Diese Auffassung ist nicht unvertretbar, regelt doch § 87 BauV Arbeiten auf Dächern als lex specialis zur allgemeinen Bestimmung des § 7 BauV über die Absturzgefahr, die im angefochtenen Erkenntnis herangezogen wurde. Die dafür konkret erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein, sodass darauf nicht abzustellen war. Dass das VwG gegenüber der von der belBeh vorgenommenen Tatanlastung zusätzliche Tatbestandselemente herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Daher erfolgte lediglich eine Präzisierung des Spruchs hinsichtlich des Tatortes sowie der angewendeten Normen und keine die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreitende Erweiterung oder Änderung des Tatvorwurfs.
 
Der Revisionswerber zeigt auch nicht auf, dass die ihm vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert gewesen sei, dass er außer Stande gewesen sei, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren, oder dass er der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt werde.
 
 

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