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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit von Amtssachverständigen

Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt

16. 11. 2020
Gesetze:   § 52 AVG, § 53 AVG, § 7 AVG
Schlagworte: Befangenheit, Amtssachverständige

 
GZ Ra 2019/22/0232, 03.09.2020
 
VwGH: Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt.
 
 

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