Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt
GZ Ra 2019/22/0232, 03.09.2020
VwGH: Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belBeh tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt.