Home

Verfahrensrecht

VwGH: Bedingung im Verwaltungsakt

Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig; vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach deren Inhalt bzw Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt

16. 11. 2020
Gesetze:   §§ 56 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Verwaltungsakt, Nebenbestimmung, Bedingung

 
GZ Ro 2019/03/0028, 24.09.2020
 
Das VwG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass mit dem Sicherungsbescheid vom 27. September 2013 eine aufschiebend bedingte Festlegung der Sicherungsart erfolgt und die Wirksamkeit dieses - rechtskräftig gewordenen - Sicherungsbescheides aufgrund Nichterfüllung einer der beiden darin genannten Bedingungen noch nicht eingetreten sei.
 
VwGH: Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass eine aufschiebende Bedingung nach diesem Verständnis - wonach erst nach Erfüllung der „Bedingung“ (hier: nach Erhöhung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich) eine Anpassung der Sicherung (innerhalb einer dann gegebenenfalls noch laufenden Ausführungsfrist) vorzunehmen wäre - mit dem gesetzlichen Ziel, Eisenbahnkreuzungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend zu sichern (§ 49 Abs 1 EisbG iVm der EisbKrV), nicht vereinbar wäre, geht doch aus der Begründung des Sicherungsbescheides hervor, dass die geänderte Sicherungsart „unter Berücksichtigung der Erhöhung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit“ festgelegt werden sollte. Mit anderen Worten: die zuvor bestehende Sicherungsart erwies sich nach der Beurteilung durch die Eisenbahnbehörde für den Fall der Erhöhung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit als nicht mehr ausreichend und die Sicherungsart sollte daher so geändert werden, dass die Eisenbahnkreuzung auch unter Zugrundelegung einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 140 km/h sicher befahren werden kann.
 
Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig. Vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach deren Inhalt bzw Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt (vgl - dort zur Unterscheidung zwischen Auflage und Bedingung - VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018, mwN). Im vorliegenden Fall kann die Sicherungsanordnung der Sache nach nur so verstanden werden, dass die über die Sicherung entscheidende Eisenbahnbehörde (ua) aufgrund der von der erstrevisionswerbenden Partei in Aussicht genommenen Erhöhung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich eine Änderung der Sicherungsart als erforderlich angesehen und auch dem Sicherungsbescheid zugrunde gelegt hat. Dass der Sicherungsbescheid ungeachtet der eingetretenen formellen und materiellen Rechtskraft erst dann wirksam werden sollte, wenn die erstrevisionswerbende Partei die örtlich zulässige Geschwindigkeit erhöht hätte, kann ihm - trotz der missverständlichen Spruchformulierung - im Übrigen auch deshalb nicht unterstellt werden, weil unter Zugrundelegung der Feststellungen im Sicherungsbescheid bei einer derartigen Erhöhung der Geschwindigkeit ohne zuvor erfolgter Anpassung der Sicherungsart die Sicherheit der Eisenbahnkreuzung nicht mehr gegeben gewesen wäre.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at