Die aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche der Einschreiterin begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO
GZ 8 Ob 52/20k, 28.09.2020
OGH: Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt wird; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
Beim Genehmigungsbeschluss nach § 117 IO sind das nach hA der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner.
Das wird damit begründet, dass jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder des Schuldners berufen ist, durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden kann. Der einzelne Insolvenzgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Ebenfalls kein Rekursrecht haben Vertragspartner des Schuldners oder Freihandkäufer.
Die Einschreiterin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nicht, dass sie ihr Wiederkaufsrecht bereits vor Insolvenzeröffnung ausgeübt hat. Damit entstand aber unabhängig von der Verbücherung des Wiederkaufsrechts nur ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (8 Ob 61/08s auch dazu, dass kein Aussonderungsanspruch besteht). Weder die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung dieses Anspruchs noch die Zulässigkeit des vom Insolvenzverwalters erklärten Rücktritts nach § 21 IO sind aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 117 IO zu klären.
Die aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche der Einschreiterin begründen daher auch kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO.