Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen
GZ 5 Ob 130/20h, 02.09.2020
OGH: Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.
Bereits das Rekursgericht hat zutreffend die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens unter Hinweis darauf bejaht, dass bei analoger Anwendung der §§ 57 ff ZPO das Verfahren einerseits gem § 61 Abs 1 ZPO ex lege unterbrochen wäre und mangels Erlags über Antrag des Antragsgegners sogar von einer gesetzlich fingierten Antragsrücknahme ausgegangen werden könnte (§ 60 Abs 3 ZPO). Es ist daher von einem Beschluss „über die Sache“ iSd § 60 AußStrG auszugehen. Da die erforderliche Billigkeitserwägungen iSd § 37 Abs 3 Z 17 MRG erst nach abschließender Entscheidung in der Hauptsache angestellt werden können, war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten.