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Verfahrensrecht

OGH: Sicherheitsleistung für Prozesskosten (iZm Antrag auf Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags nach § 16b MRG) – zur Frage der analogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 ff ZPO im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen

10. 11. 2020
Gesetze:   § 37 MRG, § 78 AußStrG, §§ 57 ff ZPO, § 16b MRG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Wohnrecht, Ausländer, rückforderbarer Kautionsbetrag, Sicherheitsleistung für Prozesskosten

 
GZ 5 Ob 130/20h, 02.09.2020
 
OGH: Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.
 
Bereits das Rekursgericht hat zutreffend die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens unter Hinweis darauf bejaht, dass bei analoger Anwendung der §§ 57 ff ZPO das Verfahren einerseits gem § 61 Abs 1 ZPO ex lege unterbrochen wäre und mangels Erlags über Antrag des Antragsgegners sogar von einer gesetzlich fingierten Antragsrücknahme ausgegangen werden könnte (§ 60 Abs 3 ZPO). Es ist daher von einem Beschluss „über die Sache“ iSd § 60 AußStrG auszugehen. Da die erforderliche Billigkeitserwägungen iSd § 37 Abs 3 Z 17 MRG erst nach abschließender Entscheidung in der Hauptsache angestellt werden können, war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten.
 
 

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