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Verfahrensrecht

OGH: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit – zur Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN

Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren; bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können

10. 11. 2020
Gesetze:   § 45 JN
Schlagworte: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, Rechtsmittelausschluss, Ausnahme

 
GZ 6 Ob 61/20v, 15.09.2020
 
OGH: Gem § 45 JN sind seit der ZVN 1983 nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar; solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden könne.
 
Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits getätigten Verfahrensaufwands verhindern; ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichts der Gerichtshof erster Instanz entscheidet.
 
Nach stRsp macht es für die Anwendung des § 45 JN auch keinen Unterschied, mit welcher Begründung die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt. Ein Rechtsmittel ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt werden.
 
In der Rsp wurden Ausnahmen von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN in Anlehnung an die Rsp zum Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO in engen Grenzen zugelassen, derzufolge der Rechtsmittelausschluss nicht gilt, wenn die ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, wenn also die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte.
 
Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt demgemäß dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren.
 
So wurde die Anwendbarkeit des § 45 JN im Hinblick auf einen Beschluss verneint, mit dem das BG nach vom Beklagten nicht gerügter Klagsausdehnung über die bezirksgerichtliche Wertgrenze seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage an den Gerichtshof überwiesen hatte. Als ausschlaggebend wurde der mit dem Zweck der Rechtsmittelausschlüsse nach § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO nicht vereinbare gravierende Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze angesehen. Ebenso wurde der Anfechtungsausschluss in einem Fall als nicht anwendbar angesehen, in dem der Gerichtshof in einer in seine Eigenzuständigkeit fallenden Sache den Streitwert gem § 60 JN unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache dem BG abgetreten hatte.
 
Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können.
 
Der Zweitbeklagte macht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO geltend, das Rekursgericht habe dem Beschluss des Erstgerichts in unvertretbarer Weise die Bedeutung der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit zugemessen; dieses habe in Wahrheit aber nur seine örtliche Zuständigkeit bejaht.
 
Die Auslegung des Sinngehalts einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 bzw 528 Abs 1 ZPO.
 
Hier hat das Erstgericht ausgeführt, dass es seine „für sich betrachtet“ fehlende sachliche sowie hinsichtlich des Zweitbeklagten auch örtliche Zuständigkeit aufgrund des – vom Erstgericht angenommenen – einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts als gegeben erachte. Die Auslegung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe seine sachliche Zuständigkeit bejaht, begründet angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit im erstgerichtlichen Beschluss keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts hat der Zweitbeklagte nicht eingewendet.
 
Eine weitere erhebliche Rechtsfrage erblickt der Zweitbeklagte darin, dass das Rekursgericht von der Rsp zu den Ausnahmen vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN abgewichen sei. Dies deshalb, weil das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit aus § 93 JN ableite, obwohl diese Bestimmung nur die örtliche Zuständigkeit regle.
 
Der vorliegende Fall ist der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 2 Ob 128/11d nicht vergleichbar. Dort wurde die nach § 235 ZPO zu beurteilende (Nicht-)Zulassung einer Klagsänderung entgegen der grundlegenden gesetzlichen Systematik durch Anwendung der Regeln über die Gerichtszuständigkeit gelöst. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
 
Der vorliegende Fall ist auch nicht der Entscheidung 2 Ob 169/02w vergleichbar, in der die Anwendung des § 60 JN in einer in die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Sache zu beurteilen war.
 
Das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers beschränkt sich hier vielmehr darauf, die Entscheidung des Erstgerichts über die von ihm erhobene Unzuständigkeitseinrede als rechtlich unrichtig zu rügen. Damit wird aber kein Abgehen von der Rsp zur Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN aufgezeigt. Es wird auch nicht dargetan, dass hier eine Zuständigkeitsentscheidung ohne gesetzliche Grundlage oder unter derart gravierender Verletzung von Verfahrensregeln getroffen worden wäre, dass dadurch der Zweck des Rechtsmittelausschlusses des § 45 JN der Anwendung dieser Bestimmung entgegenstünde. § 45 JN verfolgt ja gerade den Zweck, Zuständigkeitsstreitigkeiten hintanzuhalten und die Überprüfung der Richtigkeit der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit auszuschließen.
 
 

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