Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Nichtigkeit von Abfindungsklauseln (GmbHG)

Eine Aufgriffsregelung, nach der im Insolvenzfall des Gesellschafters der Abfindungspreis für den Geschäftsanteil um 20 % gekürzt wird, ist sittenwidrig

10. 11. 2020
Gesetze:   § 34 GmbHG, § 879 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsanteil, Aufgriffsrecht, Abfindungspreis, Abschlag, Insolvenz des Gesellschafters, Gläubigerbenachteiligung, Nichtigkeit, Sittenwidrigkeit

 
GZ 6 Ob 64/20k, 16.09.2020
 
OGH: Satzungsmäßige Abfindungsregelungen verfolgen im Allgemeinen zwei Ziele: Zum einen dienen sie dem Bestandsschutz der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll davor geschützt werden, dass in den häufig nicht voraussehbaren Fällen einer Einziehung oder eines sonstigen Ausscheidens eines Gesellschafters erhebliche Teile des Gesellschaftsvermögens für die Abfindung verwendet werden müssen und dadurch die Fortführung des Gesellschaftsunternehmens gefährdet werde. Zum anderen geht es um die Streitvermeidung. Es soll den oft langwierigen und komplizierten Streitigkeiten über die richtige Höhe der Abfindung von vornherein der Boden entzogen werden. Andererseits sind auch die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Für ihn geht es um die Frage, ob er sein in der Gesellschaft gebundenes Vermögen realisieren kann oder ob er Teile dieses Vermögens entschädigungslos verliert. Schließlich sind auch die Interessen der Gesellschaftergläubiger berührt. Wird der Geschäftsanteil aus Anlass einer Pfändung oder Gesellschafterinsolvenz eingezogen, hängt der Erfolg der Zwangsvollstreckung von der Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs ab. Dieser Interessenwiderstreit ist bei der Beurteilung der einzelnen Abfindungsklauseln zu berücksichtigen.
 
Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird. Eine Beschränkung muss ein Gläubiger allerdings nicht hinnehmen, wenn im Einzelfall besondere Hinweise auf eine ausnahmsweise damit von vornherein verfolgte sittenwidrige Schädigungsabsicht vorliegen.
 
Im vorliegenden Fall ist in der vorgelegten Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Fall des Ablebens des Gesellschafters sowie dann, wenn alle Gesellschafter der Veräußerung des Anteils zustimmen, kein Abschlag vom Verkehrswert vorgesehen. Damit ermöglichte der Gesellschaftsvertrag es einem Gesellschafter, im Fall einer Veräußerung zwar für sich den vollen Verkehrswert zu lukrieren (gleiches gilt für die Erben des Gesellschafters im Erbfall), während im Fall seiner Insolvenz die Gläubiger Kürzungen (hier: Abschlags von 20 % vom begutachteten Wert) hinnehmen müssen. Darin liegt aber nach dem Gesagten eine sittenwidrige Benachteiligung der Gläubiger für den Insolvenzfall.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at