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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Aufgriffsrechten für den Fall der Insolvenz des Mitgesellschafters (GmbHG)

Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren; auch die §§ 25a, 25b IO sind nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge anwendbar

10. 11. 2020
Gesetze:   § 34 GmbHG, § 76 GmbHG, § 25a IO, § 25b IO, § 26 IO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsanteil, Aufgriffsrecht, Abfindungspreis, Abschlag, Insolvenz des Gesellschafters, noch nicht angenommene Angebote, Auflösung von Verträgen

 
GZ 6 Ob 64/20k, 16.09.2020
 
OGH: Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an „Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind“, nicht gebunden: Zweck einer Vinkulierung eines Geschäftsanteils ist, dass die restlichen Gesellschafter für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters weiter „unter sich“ bleiben können; es soll also verhindert werden, dass die Gesellschaft mit einem neuen Gesellschafter, der den Geschäftsanteil erwirbt, fortzusetzen ist. Dieses Anliegen kollidiert im Fall der exekutiven Veräußerung des Geschäftsanteils mit dem Interesse der Gläubiger an einem hohen Verkaufserlös. Dem trägt die „Exekutionsbeschränkung“ des § 76 Abs 4 GmbHG dahin Rechnung, dass der exekutive Verkauf dann unterbleiben kann, wenn ein von der zustimmungsberechtigten GmbH zugelassener (nominierter) Käufer den Geschäftsanteil gegen Bezahlung eines den Schätzwert erreichenden Kaufpreises übernimmt. Ist dies der Fall, wird der GmbH (bzw den Gesellschaftern) kein unerwünschter neuer Gesellschafter aufgedrängt, der betreibende Gläubiger erhält aber immerhin zumindest den Schätzwert. § 76 Abs 4 GmbHG ist aber auf in der Satzung der GmbH normierte Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen nicht analog anzuwenden, weil dieses einem Zustimmungsrecht der Gesellschaft nicht gleichzuhalten sind.
 
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind auch nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren. Das grundsätzliche Interesse der Gesellschafter, im Fall der Insolvenz eines anderen Gesellschafters das Eindringen eines Gesellschaftsfremden verhindern zu wollen, ist durchaus legitim; danach besteht - gerade bei personalistisch geprägten GmbH - auch evident ein massives praktisches Bedürfnis. Das Aufgriffsrecht darf aber nicht iSe „Rosinenpickens“ isoliert betrachtet werden, sondern ist wirtschaftlich im Gesamtzusammenhang zu sehen und bildet einen (untrennbaren) Teil des Geschäftsanteils als solchen. Dem entspricht der Rechtssatz, wonach der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH der „Inbegriff der Rechte und Pflichten“ oder die „Gesamtheit der Rechte“ ist, die dem GmbH-Gesellschafter zukommen. Bei einem Geschäftsanteil an einer GmbH handelt es sich um eine Summe von Rechten und Pflichten des Gesellschafters.
 
Auch die §§ 25a, 25b IO sind nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge zugeschnitten. Daher sind sie nicht auf mehrseitige Verträge anwendbar.
 
 

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