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Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzungsantrag iZm Änderung der Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie

In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (idF BGBL II 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades

10. 11. 2020
Gesetze:   § 364 StPO
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Versehen bloß minderen Grades, COVID-19-Pandemie, Änderung der Fristen

 
GZ 11 Os 61/20k, 08.09.2020
 
OGH: Den Beteiligten des Verfahrens ist gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie ua nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).
 
Ein zur Fristversäumung führender Rechtsfehler eines – einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegenden – Rechtsanwalts schließt die Wiedereinsetzung aus: Mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers begründet grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund.
 
In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Art 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden idF BGBl II 2020/113 (ausgegeben am 8. April 2020) verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.
 
Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden – vom Verteidiger vorgegebenen – Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers. Aus diesem Grund würde auch im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an eine (nicht rechtskundige) Kanzleimitarbeiterin nach stRsp ein die – mit Blick auf eine allfällige diesbezügliche Fehlleistung begehrte – Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegen.
 
Gemessen am Standard gewissenhafter und umsichtiger Rechtsanwälte liegt dem Vorgehen des Verteidigers daher nicht ein Versehen bloß minderen Grades zu Grunde, weshalb die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen war.
 
 

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