Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es sich beim (nur theoretisch) möglichen Alternativweg wegen des sehr hohen baulichen und wirtschaftlichen Aufwands um keine zumutbare Alternative gehandelt habe, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums
GZ 4 Ob 56/20v, 22.09.2020
OGH: Nach § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs dann unzulässig, wenn der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Die Beurteilung, ob der Eigentümer des notleidenden Grundstücks auffallend sorglos gehandelt hat, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Begriff der „auffallenden Sorglosigkeit“ gem § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Auffallende Sorglosigkeit wird in der Rsp immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorwerfbar ist. Der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber oder Eigentümer einer Liegenschaft soll geschützt werden.
Auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers kann dann vorliegen, wenn der Erwerber bei vorherigem Bemühen um die Erlangung einer Wegeverbindung oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der (die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden) Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können, wenn es ihm also vor dem Erwerb der Liegenschaft tatsächlich möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern.
Bereits im ersten Rechtsgang hat der Senat zu 4 Ob 232/18y iS gesicherter Rsp darauf abgestellt, ob eine zumutbare Alternative zum Notweg vorliegt. Auch die Frage der Zumutbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es sich beim (nur theoretisch) möglichen Alternativweg wegen des sehr hohen baulichen und wirtschaftlichen Aufwands um keine zumutbare Alternative gehandelt habe, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums und bedarf keiner Änderung durch gegenteilige Sachentscheidung.
Das Rechtsmittel argumentiert nur mit der theoretischen Möglichkeit einer Wegalternative, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob es für die Antragstellerin eine zumutbare Alternative gegeben hätte.