Das verbücherte Wiederkaufsrecht erschöpft sich in der absolut wirkenden Absicherung des Rückkaufanspruchs gegen Dritte, deren Rechtserwerb es aber nicht hindert; das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch ein Veräußerungsverbot; die Einverleibung des Wiederkaufsrechts begründet auch keinen Rang für den Eigentumserwerb
GZ 8 Ob 52/20k, 28.09.2020
OGH: Unter einem Wiederkaufsrecht (§§ 1068–1070 ABGB) versteht man das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis wieder zurückzukaufen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht. Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt damit nicht bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich nicht die sachenrechtliche Lage.
Das Wiederkaufsrecht kann auch im Grundbuch eingetragen werden mit der Wirkung, dass die Sache „auch einem Dritten abgefordert werden kann“. Es wird durch die Verbücherung ein absolutes, jedoch kein dingliches Recht. Das verbücherte Wiederkaufsrecht erschöpft sich in der absolut wirkenden Absicherung des Rückkaufanspruchs gegen Dritte, deren Rechtserwerb es aber nicht hindert. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch ein Veräußerungsverbot. Die Einverleibung des Wiederkaufsrechts begründet auch keinen Rang für den Eigentumserwerb.