Im Zweifel erstreckt sich die Bereinigungswirkung auf alle aus dem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten; dass der Umstand der zu hoch angesetzten Bemessungsgrundlage erst nachträglich zum Thema zwischen den Parteien wurde, kann daran nichts ändern; das Berufungsgericht hat daher vertretbar die Bemessungsgrundlage der Kosten als eine von der Bereinigungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs umfasste Thematik beurteilt; ein Irrtum über die von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkte berechtigt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung
GZ 4 Ob 115/20w, 22.09.2020
OGH: Ein Vergleich ist nach den §§ 914 f ABGB iSd Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Ein Vergleich kann novierende Wirkung haben, für die es darauf ankommt, ob aufgrund der festgestellten Umstände davon auszugehen ist, dass bei objektiver Betrachtung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs aufgrund strittiger Rechtspositionen von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes auszugehen ist.
Fragen der Vertragsauslegung kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen.
Die Revisionswerberin argumentiert zunächst, die Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasse nicht auch die der Kostenersatzpflicht zugrunde liegende Bemessungsgrundlage. Dem hat schon das Berufungsgericht entgegengehalten, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses diese Thematik nicht ansprachen, obwohl sie daran hätten denken können. Im Zweifel erstreckt sich die Bereinigungswirkung nämlich auf alle aus dem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten. Dass der Umstand der zu hoch angesetzten Bemessungsgrundlage erst nachträglich zum Thema zwischen den Parteien wurde, kann daran nichts ändern. Das Berufungsgericht hat daher vertretbar die Bemessungsgrundlage der Kosten als eine von der Bereinigungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs umfasste Thematik beurteilt.
Die Vorinstanzen sind vertretbar vom Zustandekommen des Vergleichs ausgegangen. Auch diese Beurteilung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Konkreten sind daher die zwischen den Parteien geführten Gespräche miteinzubeziehen. Insbesondere ist es unzweifelhaft, dass das E-Mail der Beklagten vom 30. 6. 2017 weiterhin den Verzicht auf den Honoraranspruch enthielt („Nur für den Fall, dass darüber hinaus [gemeint: eine allfällige Kulanzleistung der Versicherung] etwas übrig bleibt, erhalte ich dies als mein Honorar. Damit ist die Sache bereinigt.“).
Soweit sich die Klägerin auf ihren Irrtum in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, – unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB – eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen kann. Solche Umstände werden hier nicht berührt. Ein Irrtum über die von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkte berechtigt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung. Davon ist im vorliegenden Fall keine Rede. Das Berufungsgericht hat daher die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vertretbar verneint.
Ein neuerliches Aufgreifen von angeblichen sonstigen Beratungs- und Vertretungsfehlern der Beklagten verbietet sich schon angesichts der oben ausgeführten Bereinigungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs.