Die relevante Kenntnis kann sich auch aus den Ergebnissen eines Strafverfahrens ergeben; dass sich ein Geschädigter einem solchen nicht als Privatbeteiligter anschloss und daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung; geht man davon aus, dass von den Klägern keine permanente „Beobachtung“ des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (iS ständiger Akteneinsichten) zu verlangen war, dass es ihnen aber zumutbar gewesen wäre, sich etwa alle drei Monate über dessen aktuellen Stand zu informieren, und legt man – wie der Revisionswerber – das ergänzte Sachverständigengutachten vom 17. 8. 2015 als jenes Ermittlungsergebnis zugrunde, das den Klägern eine ausreichende Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt verschafft hätte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bei Einbringung der Klage am 29. 10. 2018 noch nicht abgelaufen gewesen
GZ 1 Ob 121/20f, 23.09.2020
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dem Schädiger angelasteten Verhalten, sowie in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Das Ausmaß der Erkundungspflicht – die keinesfalls überspannt werden darf – bestimmt sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Die relevante Kenntnis kann sich auch aus den Ergebnissen eines Strafverfahrens ergeben. Dass sich ein Geschädigter einem solchen nicht als Privatbeteiligter anschloss und daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.
Das Berufungsgericht legte diese Rsp seiner Entscheidung zugrunde und ging davon aus, dass bei einer angenommenen Verpflichtung der Kläger, das Strafverfahren „laufend zu verfolgen“, die Kenntnisnahme der dort gewonnenen Verfahrensergebnisse mit dem Zeitpunkt anzunehmen gewesen wäre, zu dem sie den Klägern bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dies wäre nicht vor dem 30. 10. 2015 (Beginn der vom Zeitpunkt der Klageeinbringung zurückgerechneten Dreijahresfrist des § 1489 Satz 1 ABGB) der Fall gewesen, weil der relevante Sachverhalt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bis dahin noch nicht hinreichend geklärt worden sei. Der Ersatzanspruch sei daher nicht verjährt.
Der Beklagte hält dem in seiner Revision entgegen, dass die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Vorliegen des ergänzten Sachverständigengutachtens am 17. 8. 2015 zu laufen begonnen habe. Auch wenn von den Klägern zu erwarten war, sich über die Ermittlungsergebnisse in dem gegen den Beklagten (wegen des Verdachts der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst gem § 170 Abs 1 StGB) geführten Strafverfahren zu informieren, könnte ihnen eine Unkenntnis dieses (ergänzten) Gutachtens aber nur insoweit als Verletzung ihrer Erkundigungsobliegenheit vorgeworfen werden, als sie von diesem bei „angemessener Erkundigung“ Kenntnis erlangt hätten. Geht man davon aus, dass von den Klägern keine permanente „Beobachtung“ des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (iS ständiger Akteneinsichten) zu verlangen war, dass es ihnen aber zumutbar gewesen wäre, sich etwa alle drei Monate über dessen aktuellen Stand zu informieren, und legt man – wie der Revisionswerber – das ergänzte Sachverständigengutachten vom 17. 8. 2015 als jenes Ermittlungsergebnis zugrunde, das den Klägern eine ausreichende Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt verschafft hätte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bei Einbringung der Klage am 29. 10. 2018 noch nicht abgelaufen gewesen.