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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine rufschädigende Äußerung der Mutter eines Kindes im Beisein dessen Vaters, von dem sie jedoch getrennt ist, immer noch als Äußerung im Familienkreis und damit als nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gewertet werden kann

Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es sich beim Sohn des Klägers nicht um einen nahen Angehörigen der Beklagten handelt, der zu ihrem Familienkreis iSd Rsp gehört, weil er und die Beklagte nie verheiratet waren und die beiden „bereits seit geraumer Zeit“ getrennt leben, ist jedenfalls vertretbar; von einer vertraulichen Äußerung im Familienkreis, bei der nicht angenommen werden kann, dass sie nach außen dringt, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden, steht doch der Sohn des Klägers diesem jedenfalls näher als der Beklagten

10. 11. 2020
Gesetze:   § 1330 ABGB, § 111 StGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, üble Nachrede, Äußerung im Familienkreis, öffentlich vorgebrachte Mitteilung, Trennung, Großvater

 
GZ 6 Ob 144/20z, 16.09.2020
 
OGH: Nach stRsp des OGH rechtfertigt der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 EMRK) unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht. Äußerungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt.
 
Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss regelmäßig nicht erwartet werden, dass sie tatsächlich in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte. In der E 6 Ob 249/16k wurde allerdings klargestellt, dass, wenn die Äußerung des Beklagten nicht seinem eigenen Familienkreis, sondern der Lebensgefährtin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt, dies für eine üble Nachrede ausreicht; die für Äußerungen im Familienkreis des Beleidigers entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf Äußerungen gegenüber dem Familienkreis des Beleidigten übertragen.
 
Zur Frage, wie weit der „Familienkreis“ in diesem Zusammenhang reicht, kann darauf verwiesen werden, dass etwa die E 6 Ob 166/14a eine Äußerung des (dort) Beklagten gegenüber dessen Sohn betraf. In der E 6 Ob 238/17v wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Privilegierung im Familienkreis sei, dass ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Äußernden und dem Empfänger der Äußerung bestehe; in diesem Sinn wurde von der „beleidigungsfreien Intimsphäre“ gesprochen. Bereits die E 6 Ob 37/95 hatte allerdings auf die Gefahr hingewiesen, dass etwa bei zerstrittenen Familien durchaus die Gefahr bestehe, dass die beleidigenden Äußerungen nach außen dringen.
 
Zu § 111 StGB wird vertreten, ehrenrührigen Äußerungen über Außenstehende „im engen Familien- oder auch Freundeskreis“ fehle die geforderte Mindestpublizität; diese Aussagen erfolgten nämlich innerhalb der „beleidigungsfreien Intim- oder Privatsphäre“, sodass etwa der innerhalb der Familie erhobene Vorwurf, „der Nachbar sei ein Lügner“, mangels nach außen wirkender Publizität straflos bleibe. Ehrenrührige Äußerungen, die im eigenen engeren Familienkreis (etwa zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und deren Kindern) über Außenstehende, aber auch über andere Familienmitglieder gemacht werden, erfüllten demnach mangels der erforderlichen Publizität nicht den Tatbestand des § 111 StGB.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es sich beim Sohn des Klägers nicht um einen nahen Angehörigen der Beklagten handelt, der zu ihrem Familienkreis iSd Rsp gehört, weil er und die Beklagte nie verheiratet waren und die beiden „bereits seit geraumer Zeit“ getrennt leben, jedenfalls vertretbar. Von einer vertraulichen Äußerung im Familienkreis, bei der nicht angenommen werden kann, dass sie nach außen dringt, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden, steht doch der Sohn des Klägers diesem jedenfalls näher als der Beklagten (vgl 6 Ob 249/16k: Äußerungen gegenüber der Familie des Beleidigten sind nicht privilegiert). Der von der Revision relevierte strafrechtliche Angehörigenbegriff erscheint dagegen im vorliegenden Fall nicht maßgebend, hängt es doch auch bei § 111 StGB stets von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Beleidigungen innerhalb des Familienverbands oder auch eines Freundeskreises tatbildlich iSd §§ 111 ff sind.
 
Auch bei einer Prüfung des Sachverhalts nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, gegenüber dem Sohn des Klägers von einer Vertraulichkeit auszugehen. Im Gegenteil musste die Beklagte angesichts der Familienverhältnisse realistischerweise geradezu davon ausgehen, dass der Sohn des Klägers diesem sofort von den Vorwürfen erzählen werde.
 
Abgesehen davon kann auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Äußerung nicht erkannt werden, hatte die Beklagte doch Kenntnis davon, wer tatsächlich der Vater der Stieftochter des Klägers und wer der Vater deren Sohnes ist und warum letzterer behindert ist; bei der Besprechung beim Jugendamt ging es außerdem um die Befürchtung, die Enkelinnen des Klägers könnten sexuell missbraucht worden sein, nicht jedoch um einen (allfälligen) geschlechtlichen Verkehr des Klägers mit seiner Stieftochter.
 
Dazu kommt noch, dass eine Rechtfertigung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Äußerung wider besseres Wissen getätigt wird. Immerhin wusste die Beklagte, dass jemand anderer als der Kläger der Vater des behinderten Kindes ist und dass dessen Behinderung auf eine Komplikation bei der Geburt zurückgeht. Dass die Beklagte den Verdacht ohne weiter nachzudenken bzw unbedacht äußerte, vermag daran nichts zu ändern.
 
 

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