Ein identer Bauantrag während der Anhängigkeit des früher gestellten, noch nicht rechtskräftig erledigten ersten Antrags wäre zurückzuweisen gewesen; weder die Baubehörden noch das VwG haben entsprechende Feststellungen getroffen, ob es sich beim vorliegenden Antrag um ein geändertes Bauvorhaben handelt oder ob dieser Antrag wegen Identität der Sache zurückzuweisen gewesen wäre; dass geänderte Betriebskonzepte vorgelegt worden sind, ist jedenfalls für sich allein für eine derartige Beurteilung nicht ausreichend
GZ Ra 2018/06/0195, 14.09.2020
VwGH: Auf Grund des Vorbringens, das VwG habe dem Vorerkenntnis VwGH 21.3.2014, 2012/06/0213, 2013/06/0077, 2013/06/0137, nicht entsprochen und keine nach diesem Erkenntnis erforderliche Begründung für die Zulässigkeit der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens gegeben, erweist sich die Revision als zulässig.
Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom 4.7.2019, Ra 2017/06/0210,dargelegt hat, wäre ein identer Bauantrag während der Anhängigkeit des früher gestellten, noch nicht rechtskräftig erledigten ersten Antrags bzw wie vorliegend der früher gestellten, noch nicht rechtskräftig erledigten Anträge zurückzuweisen gewesen. Weder die Baubehörden noch das VwG haben entsprechende Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem Antrag der Mitbeteiligten vom 28. September 2016 um ein geändertes Bauvorhaben handelt oder ob dieser Antrag wegen Identität der Sache zurückzuweisen gewesen wäre. Dass geänderte Betriebskonzepte vorgelegt worden seien, ist jedenfalls für sich allein für eine derartige Beurteilung nicht ausreichend.
Die Revision erweist sich daher im Hinblick darauf, dass das VwG im Fall der Identität der Anträge den zweiten Antrag zurückzuweisen gehabt hätte, als begründet.