Home

Fremdenrecht

VwGH: § 9 BFA-VG – zur Interessenabwägung iZm wiederholte Begehung von Straftaten eines jungen Erwachsenen

Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung der Einreiseverbotes nach § 53 FPG vorzunehmenden Beurteilung, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs 2) und darüber hinaus zudem der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Abs 3), als auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind immer die den Einzelfall betreffenden konkreten Umstände heranzuziehen; das in der Revision angesprochene Alter des Revisionswerbers hat das VwG aber ausreichend bei seinen Erwägungen berücksichtigt; das gilt auch für das Revisionsvorbringen, die gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Strafen seien teilweise bedingt nachgesehen worden

09. 11. 2020
Gesetze:   § 52 FPG, § 9 BFA-VG, § 53 FPG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Schutz des Privat- und Familienlebens, wiederholte Begehung von Straftaten eines jungen Erwachsenen, teilbedingte Freiheitsstrafe, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2020/20/0184, 07.09.2020
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots.
 
Der Revisionswerber bringt insoweit vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei ihm um einen Jugendlichen iSd JGG handle und daher Besonderheiten im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht bestünden. Die gegen ihn verhängten Strafen seien immer zumindest teilweise bedingt nachgesehen worden. Er habe sich im Strafverfahren immer geständig und reumütig gezeigt. Zur Ergänzung der Verfahrensergebnisse hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen. Dadurch hätte sich das VwG einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und seiner aktuellen Lebenseinstellung, keine Straftaten mehr begehen zu wollen, machen können.
 
Das VwG berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose (ua), dass der Revisionswerber bereits mit elf Jahren nach Österreich gekommen sei, hielt jedoch auch fest, dass er im Jahr 2014 das Bundesgebiet verlassen und bis zum Jahr 2018 bei Verwandten in der Ukraine gelebt habe, von wo aus er auch Kontakt zu seinem in Russland lebenden Vater gehalten habe. Bereits kurz nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 sei der Revisionswerber wiederholt straffällig geworden. Hierbei berücksichtigte das VwG, das Feststellungen zu den den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen traf, auch, dass er die Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres - nach den Feststellungen war der Revisionswerber entgegen dem Revisionsvorbringen im Zeitpunkt seiner Straftaten allerdings bereits volljährig - begangen, sich im ersten Strafverfahren geständig gezeigt habe und es teilweise beim Versuch geblieben sei. Jedoch habe auch eine rechtskräftige Verurteilung den Revisionswerber nicht daran hindern können, noch innerhalb der im ersten Urteil festgelegten Probezeit rasch rückfällig zu werden und ein Verbrechen zu begehen. Zwar lebten die Mutter und die Halbgeschwister des Revisionswerbers in Österreich und es habe - allerdings ohne dass von einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis auszugehen gewesen sei - ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Jedoch habe der Revisionswerber durch die wiederholte Begehung von Straftaten die Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen in Kauf zu nehmen. Er habe (in Österreich) weder die Schule noch eine sonstige Ausbildung abgeschlossen, sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten. Es sei zu befürchten, dass der Revisionswerber auch in Hinkunft versuchen werde, sich durch die Begehung von Straftaten eine illegale Einkommensquelle zu verschaffen. Aufgrund der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der innerhalb kurzer zeitlicher Abstände erfolgten Eingriffe in besonders geschützte Rechtsgüter könne die Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen.
 
Mit dem oben dargestellten Revisionsvorbringen wird nicht dargetan, dass diese Erwägungen des VwG als unvertretbar anzusehen wären. Dass eine andere Beurteilung allein deshalb geboten gewesen wäre, weil der Revisionswerber in strafrechtlicher Hinsicht als „Jugendlicher“ - richtig: junger Erwachsener - iSd JGG einzustufen gewesen sei, ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil sowohl bei der im Rahmen der Erlassung der Einreiseverbotes nach § 53 FPG vorzunehmenden Beurteilung, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs 2) und darüber hinaus zudem der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Abs 3), als auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG immer die den Einzelfall betreffenden konkreten Umstände heranzuziehen sind. Das in der Revision angesprochene Alter des Revisionswerbers hat das VwG aber ausreichend bei seinen Erwägungen berücksichtigt. Das gilt auch für das Revisionsvorbringen, die gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Strafen seien teilweise bedingt nachgesehen worden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at