Auch Bestandverträge, die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, können von § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG (aF) erfasst sein, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen
GZ Ra 2020/16/0077, 18.08.2020
VwGH: § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG (aF) spricht von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen". Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, dh dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Ein solches Auslegungsergebnis, wird durch die ErläutRV zum Abgabenänderungsgesetz 1998 bekräftigt, sollte doch durch die Einführung der Höchstgrenze die Miete und Nutzungsüberlassung von zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigt werden. Werden mehrere aufeinander aufbauende Bestandverträge zur Deckung von Wohnbedürfnissen abgeschlossen, verhilft der vom Gesetz intendierten Begünstigung "der Miete oder Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten" die Begünstigung jedes einzelnen Bestandvertrages (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf jeder Stufe, weil davon auszugehen ist, dass Nebenkosten eines Bestandvertrages wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr zumindest zum Teil auf Bestandnehmer und in einer mehrstufigen Vertragskonstellation (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf den letzten Mieter oder Nutzungsberechtigen überwälzt werden. Daraus folgt, dass auch Bestandverträge, die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, von § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG (aF) erfasst sein können, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen.