Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann
GZ Ra 2017/06/0228, 02.09.2020
Unter „Revisionspunkte“ wird in der Revision geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihrem Recht auf hinreichende Begründung sowie auf eine richtige Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verfahrensvorschriften.
VwGH: Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann. Gleiches gilt für das Recht auf hinreichende Begründung.
Die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in den Revisionspunkten stellen lediglich Revisionsgründe dar; ein Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG wird damit ebenso wenig dargelegt.