Die Anträge waren daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen
GZ So 2020/06/0001, 15.09.2020
VwGH: Gem Art 133 Abs 1 B-VG erkennt der VwGH über Revisionen gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem VwG und dem VwGH. Nach Art. 133 Abs 2 leg cit können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG vorgesehen werden; nach Art 133 Abs 2a leg cit erkennt der VwGH außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den VwGH in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gem der DSGVO verletzt zu sein behauptet.
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art 133 Abs 1 B-VG ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters in dem an den VwGH gerichteten Schriftsatz vom 17. Juli 2020 bestünde.
Die Anträge waren daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben dieselben Verfahren betreffend prinzipiell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom VwGH Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann.