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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation Angehöriger iZm Bestellung eines Erwachsenenvertreters

Dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von einem in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Angehörigen nicht angefochten werden

03. 11. 2020
Gesetze:   § 127 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bestellung eines Erwachsenenvertreters, Rechtsmittellegitimation Angehörige

 
GZ 1 Ob 72/20z, 25.05.2020
 
OGH: Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht einem in Abs 1 leg cit genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs (und aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs) zu. Dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von einer solchen Person hingegen nicht angefochten werden. Ihre Rechtsmittellegitimation beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe. Damit ist auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin (die zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis [„ÖZV“] als gewählte Erwachsenenvertreterin der Betroffenen eingetragen war) zur Frage, ob überhaupt ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen war, nicht einzugehen.
 
 

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