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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Pensionsanpassung 2018 und zur Frage, ob eine von einem Land einem Landesbediensteten bezahlte Zusatzpension als vom SpBegrG iSd § 711 Abs 2 ASVG „erfasst“ gilt

Eine von einem Bediensteten eines Landes nach landesgesetzlichen Regeln bezogene Zusatzpension ist als Teil des Gesamtpensionseinkommens iSd § 711 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen

03. 11. 2020
Gesetze:   § 711 ASVG, SpBegrG
Schlagworte: Pensionsanpassung 2018, Landesbedienstete, Zusatzpension

 
GZ 10 ObS 121/19w, 12.08.2020
 
OGH: Zweifellos erfasst das SpBegrG die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen aller explizit im Besonderen Teil des SpBegrG genannten Rechtsträger.
 
Regelungsziel des § 711 ASVG ist eine sozial gestaffelte Pensionserhöhung für das Jahr 2018. Niedrige Pensionen sollten in größerem Ausmaß erhöht werden als höhere Pensionen. Pensionen, die über der Höchstbeitragsgrundlage von 2017 liegen, sollten nicht erhöht werden. Für den von Resch genannten weit gefassten Regelungswillen des Gesetzgebers spricht schon dieses gesetzgeberische Ziel und der ausdrückliche Hinweis des Gesetzgebers auf das Gesamtpensionseinkommen und das SpBegrG, obwohl mit § 711 ASVG nur die Erhöhung der gesetzlichen Pension nach dem ASVG geregelt werden sollte. Anders als das SpBegrG normiert § 711 ASVG, worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist, keinen Eingriff in bestehende Pensionsansprüche.
 
Das SpBegrG verfolgt das Ziel, Sonderpensionen – also Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen – der Höhe nach zu begrenzen und grundlegende Bestimmungen über Pensionsbeiträge, Pensionssicherungsbeiträge und das Pensionsantrittsalter zu treffen und diese Regelungen zu harmonisieren. Regelungstechnisch setzt es dieses Ziel betreffend in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Personengruppen direkt um, betreffend die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Personengruppen durch die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Schaffung vergleichbarer Regelungen. Betreffend die unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Personengruppen ist eine andere Vorgangsweise aus den von Resch dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen – und auch wegen Art 21 Abs 1 B-VG – gar nicht anders möglich. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Regelungstechnik des SpBegrG ändert nichts daran, dass dieses Gesetz iSd § 711 Abs 2 ASVG auch jene Zusatzpensionen „erfasst“, für deren finanzielle Absicherung und Begrenzung die Länder erst vergleichbare Regeln schaffen müssen. Ob die Länder von der ihnen verfassungsgesetzlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil für die Anwendbarkeit des § 711 Abs 2 ASVG nicht maßgeblich ist, ob beispielsweise Pensionssicherungsbeiträge tatsächlich eingehoben werden oder nicht.
 
§ 711 ASVG normiert die Erhöhung der gesetzlichen Pensionen nach dem ASVG ungeachtet des Umstands, ob die Bezieher einer solchen Pension dienstrechtlich in die Kompetenz des Bundes oder der Länder (vgl Art 21 Abs 1 B-VG) fallen (bzw gefallen sind). Die Bestimmung strebt eine einheitliche Erfassung aller von ihr betroffenen Pensionistinnen und Pensionisten an. Der Verweis in § 711 Abs 2 ASVG auf Leistungen, die vom SpBegrG „erfasst“ sind, ist daher nicht einschränkend zu verstehen. Gemeint sind von § 711 Abs 2 ASVG alle Sonderpensionen, für die entweder Regelungen im SpBegrG vorhanden sind oder Regelungen durch das SpBegrG ermöglicht, ja, nach dem dargestellten Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers auch im Bereich der Länder angestrebt werden. Nur eine solche Auslegung vermeidet den sonst entstehenden Wertungswiderspruch: Es geht dem Gesetzgeber des ASVG nicht um eine Kürzung von Zusatzpensionen, sondern um eine gleichmäßige Erhöhung der gesetzlichen Pensionen. Und es wäre nicht einzusehen, dass gesetzliche Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen, deren Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, nach strengeren Maßstäben erhöht werden sollten, als gesetzliche Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen, deren Regelung dem Landesgesetzgeber obliegt.
 
Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Handhabung ist um so weniger zu erkennen, als der Gesetzgeber nicht nur in § 711 Abs 2 ASVG Bezug auf das SpBegrG nimmt, sondern auch in der Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG. Zutreffend weist Resch darauf hin, dass diese Verfassungsbestimmung in kompetenzändernder Weise auch unmittelbar die Sonderpensionen miterfasst, dies auch dann, wenn deren Regelung an sich dem Landesgesetzgeber zukommt.
 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 711 ASVG macht der Kläger in der Revisionsbeantwortung nicht geltend. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass das BVwG keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 711 ASVG gefunden hat. Es handle sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Leistungskürzung, wenn auch eine Kaufkraftminderung vorliege, sondern um eine Nichterhöhung einer Pension. Diese sei derart geringfügig (zumindest bezogen auf die für 2018 vorgesehene Regelung), dass weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch des Rechts auf Eigentum vorliegt. Der VfGH hat eine gegen diese Entscheidung des BVwG gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
 
Auch in einem vergleichbaren Fall, in dem – ebenfalls iZm der Pensionserhöhung 2018 – die Höhe eines Pensionszuschusses strittig war, hat der OGH jüngst entschieden, dass ein dem Steiermärkischen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015 unterliegender Pensionszuschuss iwS eine Leistung iSd SpBegrG ist, also von diesem Gesetz „erfasst“ ist, weshalb seine Erhöhung für das Jahr 2018 durch § 711 Abs 6 ASVG limitiert ist.
 
 

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