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Zivilrecht

OGH: § 9 Abs 3 IPRG – Personalstatut eines Flüchtlings

Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung und das Gericht kann auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen; allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller in Österreich Asyl beantragt hat, lassen sich die konkreten Gründe für einen Abbruch der Beziehungen zu seinem Heimatstaat „aus schwerwiegenden Gründen“ nicht ableiten

03. 11. 2020
Gesetze:   § 9 IPRG
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Personalstatut eines Flüchtlings, Feststellung, Abbruch zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen

 
GZ 3 Ob 71/20t, 02.09.2020
 
OGH: Die Antragsteller argumentieren, dass für den Zweitantragsteller das Recht seines Heimatstaats nicht anwendbar sei, weil er Asylwerber sei und seit Jahren (2015) in Österreich lebe.
 
Gem § 9 Abs 3 IPRG ist zwar für eine Person, die Flüchtling iSd für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, eine Verweisung auf das Recht ihres Heimatstaats (§ 5 IPRG) unbeachtlich. Die Flüchtlingseigenschaft ist aber nach stRsp des OGH vom Gericht jeweils selbständig zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung und das Gericht kann auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen.
 
Der Zweitantragsteller hat aber kein konkretes Tatsachenvorbringen zu einem „Abbruch der Beziehungen“ iSd § 9 Abs 3 IPRG in erster Instanz erstattet: Dass seine Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren festgestellt worden wäre, hat er nicht behauptet (vielmehr ist dem Ersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Oktober 2018, ON 9, zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Zweitantragsstellers am 29. Juni 2018 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde); allein aus der Tatsache, dass er in Österreich Asyl beantragt hat, lassen sich die konkreten Gründe für einen Abbruch der Beziehungen zu seinem Heimatstaat „aus schwerwiegenden Gründen“ nicht ableiten.
 
 

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