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Zivilrecht

OGH: Urheberrechtsverletzung durch „Online-Videorekorder“?

Wer bei der hier angewandten De-Duplizierung eine Kopie einer Fernsehsendung anfertigt, die zu gewerblichen Zwecken (nämlich der Zugänglichmachung auch an andere User) erstellt wird, kann sich nicht auf die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG berufen

03. 11. 2020
Gesetze:   § 42 UrhG, § 59a UrhG, § 76a UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Fernsehsendung, Weitersendung, Aufzeichnung, Speicherung, Kopie, Online-Videorekorder, Privatkopieausnahme

 
GZ 4 Ob 149/20w, 22.09.2020
 
OGH: Mit dem Online-Videorekorder wird hier eine digitale Vervielfältigung der Fernsehprogramme der Klägerin vorgenommen, die unter § 15 Abs 1 UrhG fällt. Ist die im Rahmen des angewandten De-Duplizierungsverfahrens technisch erstellte Kopie der Programme der Beklagten zuzurechnen, so könnte sie sich als Unternehmerin von vornherein nicht auf die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG berufen. Dazu ist anerkannt, dass es für die Frage, wer die Vervielfältigung vornimmt, nicht darauf ankommt, wem das Speichermedium gehört. Natürliche Personen können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen.
 
Der BGH stellt zur Zurechnung eines Vervielfältigungsvorgangs auf die technischen Gesichtspunkte sowie darauf ab, ob der Hersteller der Kopie sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt. Im Rahmen dieser an normativen Maßstäben ausgerichteten Prüfung ist zudem darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen hat. Zu unterscheiden ist weiters, ob die Kopie nur für den jeweiligen konkreten Nutzer (technisch) erstellt wird, oder ob von der Fernsehsendung eine Masterkopie (iSe zentralen Kopiervorlage) angefertigt und jedem Nutzer, der sie ansehen will, nur der Zugriff darauf gewährt wird. Speziell bei der hier angewandten De-Duplizierung wird nur eine Kopie angefertigt, die zu gewerblichen Zwecken (nämlich der Zugänglichmachung auch an andere User) erstellt wird.
 
Diese Überlegungen sind auf das österreichische Urheberrecht und den vorliegenden Fall übertragbar: Bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren der De-Duplizierung hat die Beklagte die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen, erfolgt doch die Speicherung (und Vervielfältigung) initiativ durch die Beklagte auf ihren Servern; der Nutzer hat nur ein Zugriffsrecht auf die Kopie. Auf die Frage, ob eine „Masterkopie“ oder eine sonstige „Kopiervorlage“ zur Verfügung gestellt wird, kommt es damit nicht weiter an. Im Anlassfall ist daher die Vervielfältigung der Fernsehsendungen der Klägerinnen im Rahmen des angewandten De-Duplizierungsverfahrens somit der Beklagten zuzurechnen; sie kann sich nicht auf die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG berufen.
 
 

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