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Zivilrecht

OGH: Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung zm Wohl der betroffenen Person iSd § 246 Abs 3 Z 2 ABGB

Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen, im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll

03. 11. 2020
Gesetze:   § 246 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutz, Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, Wohl der betroffenen Person

 
GZ 7 Ob 49/20m, 24.04.2020
 
OGH: Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.
 
Die Beurteilung, was zum Wohl einer betroffenen Person gereicht und ob die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendig ist, kann immer nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des zweiten Erwachsenenschutzgesetzes nichts geändert. Auch die neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters.
 
Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen, im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll.
 
 

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