Wenn zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und beide Rechte in die selbe Urkunde aufgenommen wurden, muss die Absicht der Parteien, dieses Vorkaufsrecht unabhängig vom Mietvertrag einzuräumen, deutlich erkennbar erklärt werden
GZ 4 Ob 106/20x, 11.08.2020
OGH: Ausgehend vom festgestellten Wortlaut der Vereinbarungen ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts vertretbar. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass das Bestandobjekt zu Geschäftszwecken vermietet wird; als Mieterin wird dort ausschließlich die „Prot. Fa. [...], Alleininhaber [Beklagter]“ genannt. Auch wurde festgestellt, dass anschließend die neuen Eigentümerinnen der Liegenschaft mit der Vereinbarung aus 1980 (in der der Beklagte als Vorkaufsberechtigter genannt wird) kein von der ursprünglichen Vereinbarung abweichendes Vorkaufsrecht einräumen wollten.
Diese Auslegung ist auch von der Rsp gedeckt: Ein als Nebenabrede eines Bestandvertrags vereinbartes Vorkaufsrecht erlischt – auch ohne diesbezügliche Erklärung – mit Beendigung des Bestandvertrags. Wenn zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und beide Rechte in die selbe Urkunde aufgenommen wurden, muss die Absicht der Parteien, dieses Vorkaufsrecht unabhängig vom Mietvertrag einzuräumen, deutlich erkennbar erklärt werden. Dies war hier nicht der Fall.