Bei der Berechnung eines allfälligen EVB-Passivums hat sich die GBV einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag des EVB für die Zwecke der Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG soweit anrechnen zu lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können
GZ 5 Ob 115/20b, 21.07.2020
OGH: EVB sind für Erhaltungsarbeiten (§ 14a WGG) und - soweit diese in absehbarer Zeit nicht anfallen oder ohnehin gedeckt sind - auch für Verbesserungsarbeiten (§ 14b WGG) zu verbrauchen. Werden die EVB, soweit sie die Grundstufe übersteigen (EVB II), nicht zeitgerecht und widmungsgemäß innerhalb von 10 Kalenderjahren verwendet, besteht gem § 14d Abs 7 WGG eine Rückzahlungsverpflichtung der GBV samt angemessener Verzinsung.
Da die GBV verpflichtet ist EVB vorzuschreiben, hat sie sich bei der Berechnung eines allfälligen EVB-Passivums einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag des EVB für die Zwecke der Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG soweit anrechnen zu lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können. Ein von der GBV erklärter Verzicht auf die Einhebung des Erhöhungsbetrags wirkt nur inter partes, hat aber aufgrund der Verpflichtung der GBV zur Einhebung dieses Betrags keine Auswirkungen auf ein Nachfolgeverfahren nach § 14 Abs 2 WGG, in dem neuerlich ein Deckungsfehlbetrag unter Berücksichtigung eines EVB-Passivums zu errechnen ist, in das Kosten von Erhaltungsarbeiten aufgenommen werden sollen, die aufgrund der rechtskräftigen Erhöhung des EVB im vorangegangenen Verfahren zumindest zum Teil finanziert hätten werden können.
Die Berücksichtigung von Beträgen, die zu einem EVB-Passivum geführt haben, hat bei Berechnung des Deckungserfordernisses in einem Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG nicht zur Voraussetzung, dass die GBV die in § 14d Abs 4 und 6 WGG aF vorgesehenen Formvorschriften vor Durchführung der vorfinanzierten Erhaltungsarbeiten eingehalten hat. Die GBV hat allerdings zu beweisen, dass sie den EVB iSd § 14d Abs 7 WGG widmungsgemäß für Erhaltungsarbeiten verwendet hat.