Die (notwendigerweise einzelfallbezogene) Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich die Mitwirkung des Klägers an Wartungsarbeiten (Austausch von Leuchtmitteln) für den Betrieb der Versicherungsnehmerin als der Art nach versicherte Tätigkeit darstellt, hält sich im Rahmen der Rsp; die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet; Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist zwar der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt; ob der von der Beklagten behauptete Risikoausschluss iSv Art 7.2.1 AHVB aber vorliegt, hängt von ganz spezifischen Voraussetzungen, insbesondere betreffend die Reichweite des beim Versicherungsnehmer (Mitversicherten) vorgelegenen Vorsatzes ab, die mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Begriff der fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadenszufügung nicht übereinstimmen
GZ 7 Ob 69/20b, 16.09.2020
Der vom Berufungsgericht vertretenen und zur Begründung des Zulässigkeitsausspruchs herangezogenen Rechtsansicht zu der für die Mitversicherung ausreichenden arbeitnehmerähnlichen Stellung des Klägers tritt die Beklagte in ihrem Rekurs nicht grundsätzlich entgegen. Sie wendet insofern nur ein, dass der Geschädigte ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens gewesen sei, welches Installationsarbeiten im Betrieb der Versicherungsnehmerin durchgeführt habe. Der Kläger sei, als er den Gabelstapler betätigt habe, mit dessen Hilfe der später Geschädigte zuvor in die Arbeitsposition gehoben worden sei, nicht als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, sondern des Elektrounternehmens tätig geworden. Überdies habe der Kläger mit dem Betätigen des Gabelstaplers zum Herablassen des dabei Geschädigten keine objektiv wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung erbracht, die außerdem nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen sei.
OGH: Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsvertrag – wie hier – keine klare Risikobeschränkung enthält. Die notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich die Mitwirkung des Klägers an Wartungsarbeiten (Austausch von Leuchtmitteln) für den Betrieb der Versicherungsnehmerin als der Art nach versicherte Tätigkeit darstellt, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
Ausgehend vom Trennungsprinzip ist die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers (des Mitversicherten) im Haftpflichtprozess zwischen diesem und dem Geschädigten zu klären, während die Deckungspflicht des Versicherers zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer (Mitversicherten) im Deckungsprozess geprüft werden muss. Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist zwar der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Ob der von der Beklagten behauptete Risikoausschluss iSv Art 7.2.1 AHVB aber vorliegt, hängt von ganz spezifischen Voraussetzungen, insbesondere betreffend die Reichweite des beim Versicherungsnehmer (Mitversicherten) vorgelegenen Vorsatzes ab, die mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Begriff der fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadenszufügung nicht übereinstimmen. Die Behauptungen des Geschädigten im Haftpflichtprozess, worin dieser das „Alleinverschulden“ des Klägers erblickt, lassen daher keine abschließende Beurteilung der im Deckungsprozess selbständig zur klärenden Frage des Vorliegens des Risikoausschlusses nach Art 7.2.1 AHVB zu. Wenn das Berufungsgericht bei richtigem Verständnis der nach Art 7.2.1 AHVB zu prüfenden Voraussetzungen die weitergehende Klärung von Tatfragen für erforderlich hält, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.