Bei einem auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritt vom Vertrag kann der VN nur die Netto-Versicherungsprämie erlangen; hinsichtlich der Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen
GZ 7 Ob 105/20x, 26.05.2020
OGH: Nach § 1 Abs 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist nach § 5 Abs 1 VersStG regelmäßig das Versicherungsentgelt. Versicherungsentgelt ist nach § 3 Abs 1 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (zB Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Steuerschuldner ist nach § 7 Abs 1 VersStG der VN. Der Versicherer haftet für die Steuer und hat sie für Rechnung des VN zu entrichten. Nach § 7 Abs 4 VersStG gilt im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem VN die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird nach § 9 Abs 1 VersStG die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Der Versicherer, der zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, kann den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. Bei Erstattung des Rückkaufswerts gem § 176 VersVG wird die Steuer nicht erstattet (§ 7 Abs 2 VersStG).
Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach § 1435 ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs 1 VersStG der VN Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Nach § 1435 ABGB kann daher der VN im Falle des ihm auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung, erlangen. Hinsichtlich der an den Bund geleisteten Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen. Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ließe sich auch durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des VN grundsätzlich nicht beeinträchtigt.