Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Bankgarantie in der Absicht abgerufen wird, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintritts (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht; bestand keine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende übereinstimmende Parteiabsicht, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde, nicht aber darauf an, wie eine Partei diese subjektiv verstanden hat
GZ 3 Ob 97/20s, 02.09.2020
OGH: Die Rekurswerberin zieht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihre Aktivlegitimation – soweit sie auf die Zession des Anspruchs der Garantin gestützt wird – einen rechtsmissbräuchlichen Abruf der Garantie voraussetzt, zu Recht nicht in Zweifel.
Eine Erfüllungsgarantie soll den Begünstigten idR wirtschaftlich so stellen, wie wenn vollständig vertragsgemäß erfüllt worden wäre. Sie deckt insbesondere auch Verspätungsschäden und Mehrkosten von Ersatzunternehmen ab und steht insbesondere auch bei (berechtigtem) Vertragsrücktritt des Werkbestellers zur Verfügung. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist demgegenüber, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern (nur) der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware (oder wie hier Leistung) nicht geliefert werden.
Der Abruf einer Bankgarantie ist nach der Rsp dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie vom Begünstigten (wissentlich) für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn dem Begünstigten sonst bewusst war, dass ihm keine Leistung gebührt. Rechtsmissbrauch liegt daher vor, wenn die Bankgarantie in der Absicht abgerufen wird, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintritts (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht. Für die Frage, ob die Beklagte die Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen hat, kommt es daher insbesondere im Hinblick auf die (allerdings bekämpfte) Feststellung zum die Höhe der Anzahlung übersteigenden Wert der von der Subunternehmerin erbrachten Leistungen entscheidend darauf an, ob es sich um eine Erfüllungs- oder eine bloße Anzahlungsgarantie handelte.
Im Rekurs wird erkennbar die Ansicht vertreten, es bedürfe keiner Ergänzung des Sachverhalts, um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie bejahen zu können. Dazu ist klarstellend festzuhalten, dass die von der Rekurswerberin geforderte ex-post-Beurteilung der Frage, ob es sich um Rechtsmissbrauch handelte, nicht in Betracht kommt. Rechtsmissbrauch setzt nämlich definitionsgemäß ein von der Rechtsordnung verpöntes Motiv voraus; es kann deshalb keine Rede davon sein, dass Rechtsmissbrauch auch dann vorliegen könnte, wenn die Beklagte erst nach Abruf und Erhalt des Garantiebetrags Kenntnis von ihrer mangelnden Berechtigung erlangt hätte. Allerdings wurde bereits judiziert, dass Rechtsmissbrauch auch dann in Betracht kommt, wenn der Begünstigte zwar erst nach Abruf, aber doch noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung beharrt. Grundsätzlich kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht.
Wegen des abstrakten Charakters der Garantie und dem daraus folgenden Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt. Ist der Wortlaut der Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB aber auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.
Bestand keine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende übereinstimmende Parteiabsicht, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde, nicht aber darauf an, wie eine Partei diese subjektiv verstanden hat.
Dieser ist nicht eindeutig: Für das Vorliegen einer bloßen Anzahlungsgarantie spricht neben der entsprechenden Überschrift auch der bereits vom Erstgericht hervorgehobene Umstand, dass die Garantiesumme exakt der nach dem Grundverhältnis (dem Auftrag vom 12. Juli 2018, Beilage ./2) zu leistenden Anzahlung (inklusive der deutschen MWSt) entsprach. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass in der Garantie nicht, wie es für die Anzahlungsgarantie charakteristisch ist, die Bedingung aufgenommen wurde, dass sich die Haftungssumme fortlaufend in jenem Maß reduziert, in dem der Garantieauftraggeber gegenüber dem Begünstigten seine vertragliche Verpflichtung erfüllt hat, weil in dem Umfang, in dem die Anzahlung zweckentsprechend verwendet und die Gegenleistung erbracht wurde, auch kein weiterer Sicherungsbedarf mehr besteht, sondern vielmehr festgehalten wurde, dass die Garantie zur Sicherstellung „der Erfüllung der Verpflichtungen […] im Zusammenhang mit der o.a. Bestellung“ übernommen werde.
Die nach § 914 ABGB mangels feststellbarer Absicht der Parteien relevante Übung des Verkehrs führt hier zu keinem Ergebnis, weil wegen der Abstraktheit der Garantie nicht auf das zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zurückgegriffen werden kann und grundsätzlich sowohl eine Anzahlungs- als auch eine Erfüllungsgarantie möglich sind.
Es ist daher auf § 915 ABGB zurückzugreifen, wonach bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag, wie er im Fall einer Garantie regelmäßig vorliegt, eine undeutliche Äußerung jenem zum Nachteil gereicht, der sich ihrer bedient hat. Da die Garantin, dem Wunsch der Beklagten entsprechend, bei der Formulierung der Garantie das von dieser übergebene Muster verwendete, geht die unklare Formulierung der Garantie also zu Lasten der Beklagten, sodass vom Vorliegen einer bloßen Anzahlungsgarantie auszugehen ist.
Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird im Übrigen dadurch unterstrichen, dass die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 11. März 2019 ausdrücklich anführte, sie habe Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, weshalb sie die Garantie ziehe.