Wucher erfordert als objektives Merkmal zunächst eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind; auffallend ist das Missverhältnis, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre; bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus
GZ 3 Ob 62/20v, 02.09.2020
Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft, die insofern seine Existenzgrundlage bildete, als er das darauf befindliche Haus zumindest teilweise vermietete. Als er ein darauf im ersten Rang besichertes Darlehen einer Bank nicht mehr zurückzahlen konnte, stand deren Zwangsversteigerung unmittelbar bevor. Der Kläger gelangte letztlich – nachdem er bei anderen Banken und einem Pfandhaus mit seinem Wunsch nach einem Darlehen gescheitert war – an die Beklagte. Diese war bereit, die Liegenschaft zu kaufen, dem Kläger wunschgemäß ein Wiederkaufsrecht einzuräumen und den Kaufpreis auch zum Teil zu bevorschussen. Dies hatte der in einer finanziell grundsätzlich schlechten Lage befindliche Kläger drängend gefordert. Nachdem die Beklagte dem zunächst zögerlichen Kläger erklärt hatte, er habe nur die Wahl, entweder den vorbereiteten Kaufvertrag zu unterschreiben oder eben nicht, war der Kläger schließlich mit der in Rede stehenden Variante einverstanden, zumal er sich durch das vereinbarte Wiederkaufsrecht abgesichert sah. Außerdem beabsichtigte er, mit einer durch den (Rest-) Kaufpreis finanzierten Erfindung eines besonderen („unsichtbaren“) Duschgel-Halters zu Geld zu kommen und dann auf das Haus gar nicht mehr angewiesen zu sein, was er auch zum Ausdruck brachte. Jedenfalls sah er keine andere Möglichkeit, aus seiner momentanen prekären Lage wieder herauszukommen, als zu unterschreiben.
OGH: Das Gesetz missbilligt mit der Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB setzt dabei a.) das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, b.) die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung sowie c.) die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus. Ob die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wucher erfordert als objektives Merkmal zunächst eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind. Auffallend ist das Missverhältnis, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus.
Die Beklagte verwies schon in erster Instanz darauf, dass der Kläger die Liegenschaft bis 1. September 2014, also für fast ein Jahr nutzen sowie tatsächlich erzielte Mietzinse lukrieren konnte und dieser Nutzen mit 30.000 EUR zu bewerten sei. Dieser Behauptung trat der Kläger nicht substantiiert entgegen, obwohl er als Anfechtender das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, insbesondere ein auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu behaupten und zu beweisen hat. Wenn der Kläger dennoch kein konkretes Gegenvorbringen dazu erstattete, obwohl er dem Vorbringen der Beklagten im Übrigen umfangreich entgegentrat und es ihm auch leicht widerlegbar war, ist ein Zugeständnis durch bloß unsubstantiiertes Bestreiten anzunehmen, weshalb es keiner Feststellungen dazu bedarf. Das gilt auch für die Behauptung der Beklagten, im Zwangsversteigerungsverfahren sei das geringste Gebot mit 163.500 EUR festgesetzt worden, und zum von ihr für den Kaufvertrag und dessen Verbücherung getragenen Aufwand.
Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger aus dem Kaufvertrag an Leistungen (Kaufpreis und bezogene Mietzinse) und Aufwandersparnis (ersparte Wohnkosten) insgesamt 230.000 EUR lukriert hat, welcher Betrag etwa 70 % des Verkehrswerts der Liegenschaft entspricht. Der Kläger musste aber angesichts der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung der Liegenschaft bei seiner Entscheidung über den Kaufvertrag auch in Betracht ziehen, dass er sein Grundeigentum verlieren, aber nur den halben Verkehrswert (163.500 EUR) erzielen werde. Im Vergleich zu diesem, nach der Aktenlage keineswegs auszuschließenden „worst case“ stellt der mit dem Kaufvertrag erzielte Gegenwert ein Plus von ca 40 % und damit zweifellos eine beträchtlich bessere Verwertung dar. Schließlich muss das dem Kläger eingeräumte Wiederkaufsrecht bedacht werden. Er konnte es nämlich zu einem Preis (252.400 EUR) ausüben, der den Verkehrswert (330.000 EUR) ebenfalls nicht unerheblich unterschritt, weil sich der Wiederkaufspreis (sachlich durchaus gerechtfertigt) am vom Kläger aus dem Kaufvertrag von der Beklagten gezogenen Nutzen und an dem von der Beklagten getragenen Aufwand für den (ersten) Kaufvertrag und dessen Verbücherung orientierte und den so berechneten Gesamtaufwand der Beklagten von 242.300 EUR um nur 10.100 EUR (das sind nicht einmal 5 % der vom Kläger erhaltenen Gegenleistung) überstieg. Angesichts der (auch der Beklagten offengelegten) Erwartung des Klägers, über eine Erfindung „zu Geld zu kommen“, bestand damit die für ihn offensichtlich nicht völlig unrealistische Chance, innerhalb des keineswegs kurz bemessenen Zeitraums von einem Jahr wieder das Eigentum an „seiner“ Liegenschaft zu einem Preis zu erlangen, der deren Verkehrswert wesentlich (um etwa 24 %) unterschritt und den selbst erlangten Nutzen nur geringfügig (um nicht einmal 10 %) überschritt.
Die gebotene Gesamtbetrachtung führt somit zum Ergebnis, dass kein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, weshalb die Anfechtung nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB schon deshalb erfolglos bleiben muss.