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Zivilrecht

OGH: Zur Zusage, dass „die Aufschließungskosten bereits bezahlt wurden“ im Kaufvertrag

Bei der in Rede stehenden Zusage muss der Käufer nach Zustellung des Vorschreibungsbescheids nur die Frage der Zahlung überprüfen, darüber hinaus aber keine Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Vorschreibung anstellen, weshalb ihm die Nichtbekämpfung des Vorschreibungsbescheids nicht als (Mit-)Verschulden anzulasten ist

03. 11. 2020
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Rechtsmangel, Schadenersatzrecht, Verbesserungskosten, Kaufvertrag über Liegenschaft, Zahlung der Aufschließungskosten, Mitverschulden, Nachforschungspflicht

 
GZ 4 Ob 146/20d, 22.09.2020
 
OGH: Gegenstand des zu beurteilenden Kaufvertrags war ein unbebautes Grundstück zum Zweck der Bebauung. Dazu hat der beklagte Verkäufer ausdrücklich zugesichert, dass „die Aufschließungskosten bereits bezahlt wurden“. Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, diese Klausel sei aus Sicht des Käufers dahin zu verstehen, dass er von der Behörde mit Aufschließungskosten nicht mehr belastet werden, ihn in dieser Hinsicht also effektiv keine Zahlungsverpflichtung treffe, ist nicht korrekturbedürftig. Ein redlicher Erklärungsempfänger musste gerade nicht erwarten, dass er mit der Vorschreibung von Aufschließungskosten konfrontiert wird. Gemessen an der Verkehrsauffassung konnte der Käufer berechtigt davon ausgehen, dass die Aufschließungskosten für ihn kein Thema mehr sind, was auch für den Kaufpreis von Bedeutung war.
 
Für das Fehlen dieser ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft haben die Beklagten gewährleistungsrechtlich bzw schadenersatzrechtlich einzustehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kaufsache mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei, begründet ebenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
 
Der Beklagte führt auch noch ins Treffen, dass ihn selbst kein Verschulden treffe und er dem Begehren des Käufers den Mitverschuldenseinwand an der Mangelentstehung entgegenhalten können: Nach den Feststellungen haben weder der Käufer noch der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrags bei der Gemeinde nachgeprüft, ob die Aufschließungskosten tatsächlich bezahlt wurden. Demnach hat der Beklagte die Zusicherung über die Zahlung der Aufschließungskosten ohne weitere Erörterung mit dem Käufer zu diesem Thema abgegeben. Dazu hat er auch nur vorgebracht, dass sich die Umstände über die (angeblich) fehlende Zahlungspflicht aus dem Bauakt ergäben. Da der Beklagte aber jegliche Prüfung über die Entrichtung der Aufschließungskosten unterlassen hat, trifft ihn an der Nichteinhaltung seiner falschen Zusicherung ein Verschulden. Demgegenüber musste der Käufer aufgrund der in Rede stehenden Zusicherung davon ausgehen, dass - im Fall der Nichtentrichtung der Aufschließungskosten - eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde besteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Käufer nach Zustellung des Vorschreibungsbescheids nur die Frage der Zahlung überprüfen, darüber hinaus aber keine Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Vorschreibung hätte anstellen müssen, weshalb dem Käufer die Nichtbekämpfung des Vorschreibungsbescheids nicht als (Mit-)Verschulden anzulasten sei, ist nicht korrekturbedürftig.
 
 

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