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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des (Immobilien-)Maklers

Verletzt der Makler das ihn treffende Neutralitätsgebot, indem er den Käufer unter Druck setzt und ihm mitteilt, dass er das Haus kaufen müsse, obwohl diese Auskunft inhaltlich falsch ist, weil das Kaufanbot bereits abgelaufen ist, so verstößt er gegen das Interessenwahrungsgebot des § 3 Abs 1 MaklerG

03. 11. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 3 MaklerG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Immobilienmakler, Doppelmakler, Neutralitätsgebot, Interessenwahrungspflicht

 
GZ 6 Ob 164/20s, 16.09.2020
 
OGH: Im Fall der Doppeltätigkeit ist der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet. Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss; dies ist als Appell an die Unparteilichkeit des Doppelmaklers zu verstehen. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“): Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird.
 
IdZ nennt die Lit als besonders gefährlich die Konstellation, in der der Makler ein Naheverhältnis zu einer der Seiten hat: Denn während das (bloße) Doppelgeschäft kein besonderes Interessenkonflikt-Potenzial berge (ein Makler sei bis zu einem gewissen Grad immer im Interesse beider Seiten aktiv, wolle er doch ein Geschäft zwischen diesen vermitteln), sei der (mögliche) Interessenkonflikt beim Vermittlungsgeschäft mit Naheverhältnis mitunter versteckt, für den Dritten nicht erkennbar und daher besonders heimtückisch. Den Makler treffe auch im Falle einer Nahebeziehung zu einer Seite selbstverständlich eine Gleichbehandlungs- und Objektivitätspflicht.
 
Hier verletzte der Makler das ihn treffende Neutralitätsgebot, indem er den Käufer unter Druck setzte und ihm mitteilte, dass er das Haus kaufen müsse; diese Auskunft war inhaltlich falsch, weil das Kaufanbot bereits abgelaufen und der Käufer mit dem „Gegenangebot“ des Liegenschaftseigentümers inhaltlich nicht einverstanden war, was der Makler auch wusste. Sein Vorgehen kann somit nur mit seinen Eigeninteressen an der Provision und dem Naheverhältnis zum Liegenschaftseigentümer erklärt werden. Er hat rechtswidrig gehandelt, weil er gegen das Interessenwahrungsgebot des § 3 Abs 1 MaklerG verstoßen hat, was gem § 3 Abs 4 MaklerG zur Schadenersatzpflicht des Maklers führt.
 

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