Der Sohn des Klägers wurde während des Schlafs von einem Kameraden mit der Dienstwaffe erschossen; Opfer und Täter waren gemeinsam zum Wachdienst eingeteilt; mit dem Auftrag zur Bewachung der Kaserne und der darin befindlichen Unterkünfte stand die Tat in keinem Zusammenhang; er gab dem Täter lediglich die Gelegenheit, weil er zur Diensterfüllung – den Vorschriften entsprechend – die Waffe samt scharfer Munition ausgehändigt erhielt; der Beweggrund für die Tat ist ausschließlich in der Persönlichkeit des Täters und dessen „privaten“ Motiven zu finden; der Umstand, dass ihm die Waffe samt scharfer Munition zur Dienstverrichtung überlassen worden war, vermag in einem solchen Fall den für die Annahme eines Handelns in Vollziehung der Gesetze erforderlichen inneren Konnex nicht zu begründen; eine Amtspflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Waffe hat der Täter hier nicht verletzt, wenn er sie aus rein privaten Motiven und losgelöst von jeder Dienstpflicht missbrauchte, um eine Vorsatztat zu begehen
GZ 1 Ob 123/20z, 24.09.2020
OGH: Jeder Soldat im Dienst handelt in Vollziehung der Gesetze und ist damit Organ des Bundes. Diese Organeigenschaft kommt dem Soldaten bei jeder Art des Dienstes unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit zu.
Die Ausübung des Wachdienstes (§ 6 Militärbefugnisgesetz – MBG) ist daher unzweifelhaft eine hoheitliche Tätigkeit. Nach stRsp ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu welchen es nicht befugt ist, das Organ also seine Kompetenzen überschreitet, oder die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach stRsp auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, wenn sie nur einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Ist ein solcher Zusammenhang mit der hoheitlichen Materie gegeben, schadet selbst strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln nicht. Selbst der Missbrauch eines Amts zu eigennützigen, schikanösen oder strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigen noch nicht den für ein Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. Die Handlung bleibt in einem solchen Fall selbst dann hoheitlich, wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten.
Da Organe während ihres Dienstes auch dienstfremde Handlungen begehen können, die nur rein äußerlich mit den Dienstaufgaben in einem Zusammenhang stehen, muss der „innere Zusammenhang“ unerlaubten Verhaltens mit der hoheitlichen Tätigkeit aber seine Grenzen finden.
Zur Abgrenzung, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts (in Vollziehung der Gesetze iSd § 1 Abs 1 AHG) zu werten ist, stellt der deutsche BGH bei vergleichbarer Rechtslage darauf ab, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn eine Person tätig wurde, dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist und zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch dem hoheitlichen Handeln angehört. Maßgeblich ist dabei nicht die Person des Handelnden, sondern seine Funktion, also die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient. Das ist etwa bei einem Schusswaffeneinsatz der Fall, der zwar gesetzwidrig oder dienstvorschriftswidrig aber zu dienstlichen Zwecken erfolgt. Wesentlich ist demnach, dass die konkrete Verrichtung einen Konnex mit der im konkreten Fall ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit aufweist. Ist das der Fall, besteht ein ausreichend enger (innerer) Zusammenhang mit der dem Organ übertragenen hoheitlichen Aufgabe. Fehlt es hingegen an der inneren Beziehung und steht die Handlung nur in einem rein äußerlichen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung, wurde sie also nur „bei Gelegenheit der Ausübung“ eines öffentlichen Amts gesetzt, wird ein Amtshaftungsanspruch nicht ausgelöst.
Auch der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass kein Organhandeln und keine Haftung des Rechtsträgers vorliegt, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde.
Die von der Rsp sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Abgrenzung, ob eine Schädigung durch ein Organ in Vollziehung der Gesetze (bei Ausübung eines öffentlichen Amts gem § 839 BGB) erfolgte, entwickelten Kriterien sind mit den von LuRsp zur Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) vertretenen Grundsätzen vergleichbar. Danach wird eine unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Geschäftsherrn zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen, wenn zwischen dem schädigenden Verhalten des Erfüllungsgehilfen und der vertragsgemäßen Erfüllung ein Zusammenhang besteht; hingegen wird eine Haftung des Geschäftsherrn für Schädigungen ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Vertragserfüllung zugefügt hat und die eine selbständige unerlaubte Handlung darstellen. Für vorsätzliche unerlaubte Handlungen seines Gehilfen haftet der Geschäftsherr nur dann, wenn sie mit der Vertragserfüllung in einem (inneren) Sachzusammenhang steht und in den Aufgabenbereich fällt, den wahrzunehmen der Geschäftsherr dem Gehilfen übertragen hat, nicht aber wenn eine selbständige unerlaubte Handlung des Gehilfen vorliegt.
Diese Grundsätze gelten in vergleichbarer Weise auch im Amtshaftungsrecht. Der Rechtsträger haftet daher nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur gelegentlich (anlässlich) der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte. Das ist der Fall, wenn eine selbständige Handlung vorliegt, die in keinem Sachzusammenhang mit der dem Organ übertragenen hoheitlichen Funktion steht. Wesentlich für die Annahme einer Haftung des Rechtsträgers für das Verhalten seiner Organe ist daher, dass die Schadenshandlung objektiv noch als Teil einer, wenn auch mangelhaften Diensthandlung angesehen werden kann. Dabei ist keine enge Betrachtungsweise angezeigt. Ist das der Fall, unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen.
Ob eine Verrichtung noch als Teil der Diensthandlung angesehen werden kann, hängt damit entscheidend von den dem Organ überantworteten Aufgaben ab, in deren Ausführung die konkret schädigende Handlung gesetzt wurde. Der Wachdienst dient nach § 6 Abs 1 Militärbefugnisgesetz dem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit und Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden. Er erstreckt sich unter anderem auf die Bewachung von Kasernen und der in diesen befindlichen Unterkünfte (innerer Wachdienst; § 22 Abs 3 ADV).
Der Sohn des Klägers wurde während des Schlafs von einem Kameraden mit der Dienstwaffe erschossen. Opfer und Täter waren gemeinsam zum Wachdienst eingeteilt. Mit dem Auftrag zur Bewachung der Kaserne und der darin befindlichen Unterkünfte stand die Tat in keinem Zusammenhang. Er gab dem Täter lediglich die Gelegenheit, weil er zur Diensterfüllung – den Vorschriften entsprechend – die Waffe samt scharfer Munition ausgehändigt erhielt; der Beweggrund für die Tat ist demgegenüber ausschließlich in der Persönlichkeit des Täters und dessen „privaten“ Motiven zu finden. Bezugnehmend auf die Entscheidung des BGH zu III ZR 26/52 (BGHZ 11, 181) hat der OGH den für die Annahme hoheitlichen Handelns erforderlichen (inneren und äußeren) Zusammenhang – obiter (anders als in dem vom BGH zu III ZR 26/52 entschiedenen Fall, in dem ein Soldat einen Kameraden allein aus Rache erschoss, war keine vorsätzliche Tötung zu beurteilen) – für den Fall verneint, in dem ein Soldat vorsätzlich aus privaten Beweggründen seine Dienstwaffe gebraucht (1 Ob 39/87).
Auch im vorliegenden Fall bestand nicht die geringste dienstliche Veranlassung für ein Einschreiten des Täters in Erfüllung des erhaltenen Wachauftrags, sodass der Waffengebrauch auf rein persönliche („private“) Gründe zurückzuführen ist. Der Umstand, dass ihm die Waffe samt scharfer Munition zur Dienstverrichtung überlassen worden war, vermag in einem solchen Fall den für die Annahme eines Handelns in Vollziehung der Gesetze erforderlichen inneren Konnex nicht zu begründen. Die Übernahme einer Waffe verpflichtet ein Organ unzweifelhaft ganz allgemein zur Fürsorge dahin, die mit einem unvorsichtigen Vorgehen verbundenen Gefahren zu vermeiden. Deshalb bejahte der Fachsenat die Haftung des Rechtsträgers aus Amtshaftung, als ein Wachsoldat mit seiner Dienstwaffe unsachgemäß hantierte und dabei einen Kameraden (fahrlässig) tötete (1 Ob 39/87). Eine Amtspflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Waffe hat der Täter hier aber nicht verletzt, wenn er sie aus rein privaten Motiven und losgelöst von jeder Dienstpflicht missbrauchte, um eine Vorsatztat zu begehen. Der Mord beruhte vielmehr auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen.